RS OGH 1987/9/16 14ObA48/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

stmk GdVBG §24 Abs4
stmk GdVBG §24 Abs9

Rechtssatz

Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit schlechthin oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie unabhängig davon, ob der Unfall ein Arbeitsunfall war, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Lediglich ein neuerlicher Unfall setzt die Zeit der Dienstverhinderung nicht fort.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082615

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_014OBA00048_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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