Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei G***** D*****, vertreten durch Dr. Esther Hold, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei M***** B*****, vertreten durch D... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei S*****, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei K*****, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger-Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschimpfungen, ?Schreiereien" und Drohungen können auch bei nur ?zufälligem" Zusammentreffen mit der gefährdeten Partei als ?Verfolgung" im Sinn des § 382g Abs 1 Z 1 EO gewertet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 61/07i Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 61/07i Zuletzt aktualisiert am 17.11.2008 mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei (Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) hatten „miteinander eine Beziehung". Nach deren Auflösung durch die Antragstellerin wurde diese vom Antragsgegner - der dies zunächst nicht zur Kenntnis nehmen wollte - durch eine körperliche Attacke sowie in der Folge durch Anrufe und SMS behelligt. Die Streitteile wohnen in derselben Straße und begegnen einander deshalb zwangsläufig gelegentlich. Bei einem zufälligen Zusamme... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile wohnen im selben Ort. Das Einfamilienhaus des Antragsgegners liegt in Sichtweite gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin. Auch das Wochenendhaus eines ihrer Söhne liegt in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses des Antragsgegners. Seit dem Jahr 2001 belästigt der Antragsgegner die Antragstellerin. Eine (auch) von der Antragstellerin eingebrachte Unterlassungsklage führte zu dem Vergleich vom 3. 4. 2006, der den Antragsgegner verpflichtete, die Bezeichnu... mehr lesen...
Begründung: Zwischen der Antragstellerin und gefährdeten Partei (in der Folge immer: Antragstellerin) und dem Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge immer: Antragsgegner) bestand ab dem Frühjahr 2005 eine durch heftige Spannungen geprägte Beziehung. Im Laufe des Jahres 2005 kam es immer wieder zu heftigen Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Antragsgegner leidet an starken Verlustängsten. Er beschwor die Antragstellerin, sie dürfe ihn nicht verlassen, er ... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 DEO §382g
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1328aEO §382gStGB §107a
Rechtssatz: Ein Unterlassungsanspruch nach § 382g EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind. Entscheidungstexte 8 Ob 155/06m Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 155/06m Veröff: SZ 2007/14 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §1328aEO §382g
Rechtssatz: Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB beziehungsweise durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO-BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzen diese vielmeh... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: ABGB §16EO §382g
Rechtssatz: § 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. In seinem Kernbereich schützt § 16 ABGB die Menschenwürde. Entscheidungstexte 10 ObS 40/90 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 40/90 Veröff: SZ 63/32 = JBl 1990... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §1295 Ia9ABGB §1330 AABGB §1330 BIEO §382g
Rechtssatz: Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (so schon SZ 51/146); es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. ... mehr lesen...