- 1 Ob 658/83
Veröff: SZ 56/124 = ÖBl 1984,18 = JBl 1984,492 = GRURInt 1985,340
- 7 Ob 602/85
- 1 Ob 36/86
Auch; SZ 59/182 = MR 1986 6,15 = RdW 1987,48 = ÖBl 1987,26 = JBl 1987,37
- 1 Ob 536/88
Vgl auch; nur: Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen. (T1)
Veröff: SZ 61/89 = JBl 1988,577 = ÖA 1990,47
- 4 Ob 48/88
Veröff: SZ 61/193 = GRURInt 1989,326 = MR 1988,194
- 9 ObA 151/89
Beisatz: Hier: Nachvertragliche Schutzpflichten aus Arbeitsverhältnis. (T2)
Veröff: ZAS 1990,92 (Beck-Mannagetta)
- 7 Ob 674/90
Veröff: JBl 1992,44
- 4 Ob 98/92
Vgl auch
- 6 Ob 2401/96y
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2401/96y
nur: Es bedarf einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. (T3)
Beisatz: Hier: Recht auf Achtung der Geheimsphäre (Überwachungskamera) (T4)
Veröff: SZ 70/18
- 7 Ob 329/97a
Auch
- 6 Ob 291/00p
nur T1; Beisatz: Bei der Interessenabwägung im Spannungsfeld von Ehrenschutz und Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, dass die in einem Massenmedium verbreitete Äußerung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die dem Bericht erfahrungsgemäß ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit beimisst. (T5)
Veröff: SZ 73/198
- 6 Ob 2/04v
- 6 Ob 318/03p
Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T6)
- 6 Ob 274/05w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T7)
- 6 Ob 81/06i
Beis wie T6
- 6 Ob 266/06w
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK ausreichend konkretisiert. (T8)
Beisatz: Es muss dem Handelnden ex ante erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter Persönlichkeitsrechte der Genannten könnte die unverzichtbare Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund" und ihre Fähigkeit, präzise und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigen. (T9)
Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T10)
Veröff: SZ 2007/27
- 6 Ob 103/07a
Vgl aber; Beisatz: Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazugehören. (T11)
- 6 Ob 57/06k
Auch; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach
§ 78 UrhG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung auf einer Briefmarke. (T12)
Veröff: SZ 2007/171
- 4 Ob 193/08y
Vgl; Beis wie T6
- 6 Ob 256/08b
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit der „Blutdoping-Affäre" im österreichischen Spitzensport. (T13)
- 6 Ob 248/08a
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T14)
- 4 Ob 186/09w
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Recht auf Familienleben - Hausrecht (T15)
Veröff: SZ 2009/166
- 6 Ob 244/09i
Auch; Beis wie T8 nur: Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen. (T16)
- 6 Ob 187/11k
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Nicht näher begründeter Vorwurf des „vereinsschädigenden Verhaltens“. (T17)
- 6 Ob 53/12f
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 53/12f
Beis wie T6; Beis wie T8
- 6 Ob 162/12k
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T18)
Beisatz: „journalistischer Bettnässer“ (T19)
- 4 Ob 166/12h
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 166/12h
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu
§ 1 UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T20)
- 6 Ob 256/12h
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
nur T1; Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei bedarf es allerdings ? wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten ? einer umfassenden Güter? und Interessenabwägung im Einzelfall. (T21)
Veröff: SZ 2013/25
- 6 Ob 166/14a
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 166/14a
Beis wie T11
- 7 Ob 130/15s
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 130/15s
Beisatz: Wenn die Kontaktaufnahmen in Art und Umfang eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengen, kann das Recht auf Privatsphäre verletzt sein. In die Abwägung sind insbesondere der Grund der Kontaktaufnahme und die Art der Kontakte einzubeziehen. (T22)
Beisatz: Im Verhalten des Gefährders muss jedenfalls eine gewisse Beharrlichkeit zum Ausdruck kommen, wie sie dem Stalking begriffsimmanent ist. (T23); Veröff: SZ 2015/95
- 2 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
Auch; Beisatz: Hier: Immissionen durch Zigarrenrauch. (T24); Veröff: SZ 2016/118
- 6 Ob 50/18y
Auch; nur T1; Beis wie T8
- 4 Ob 69/18b
Auch
- 6 Ob 98/18g
Beis wie T16; Beisatz: Andererseits wiegt der Schutz des von unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffenen dann schwer, wenn es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch
§ 1330 Abs 2 ABGB geschützten Interessen handelt. (T25)
- 6 Ob 110/18x
Beis wie T5, Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11
- 6 Ob 112/18s
Vgl auch; Beis wie T6
- 6 Ob 124/18f
Auch; Beis wie T8
- 6 Ob 198/18p
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 181/18p
Beis wie T8
- 7 Ob 8/19f
Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Je massiver und vielgestaltiger der Antragsgegner bisher schon gegen den Antragsteller vorgegangen ist und je deutlicher die Gefahr weiterer Eingriffe unter Bedachtnahme auf die Intensität und Nachhaltigkeit von Verfolgungshandlungen zutage tritt, desto mehr sind breiter gefasste Verbote indiziert. (T26)
- 6 Ob 83/19b
Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zulässige öffentliche Verbreitung der Wohnverhältnisse der Klägerin mit Angabe, unter welcher Adresse sie sich hauptsächlich oder gelegentlich zu Wohnzwecken aufhält, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die „Zweitwohnsitzproblematik“ in Tirol. (T27)
- 6 Ob 6/19d
Veröff: SZ 2019/59
- 6 Ob 236/19b
Beis wie T11; Beisatz: Allgemein ist der Ermessensspielraum bei der Rechtfertigung eines Eingriffs in das von Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umso eingeschränkter, je mehr wesentliche Aspekte der Existenz oder Identität einer Person betroffen sind. Bei der Interessenabwägung kommt es daher auch auf den Grad der Vertraulichkeit des Gesprochenen und den Lebensbereich, dem dieses zugeordnet ist, an. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob eine Bildaufnahme in einer Situation stattfindet, in der die freie Entfaltung der Person bereits eingeschränkt ist. (T28)
Beisatz: Hier: Art 8 EMRK und Art 10 EMRK, betreffend eine heimliche Filmaufnahme und deren Weitergabe. (T29)
- 6 Ob 206/19s
Beisatz: Hier: Zum Filmen mit dem Mobiltelefon zu Beweiszwecken. (T30)
- 6 Ob 100/20d
Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört. Dabei ist es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden. (T31)
Beisatz: Im Rahmen der Interessenabwägung ist danach zu differenzieren, in welche Sphäre der Persönlichkeit eingriffen wurde. Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, insbesondere die Betätigung im öffentlichen und politischen Leben. Die Mitteilung solcher Tatsachen und Handlungen, die dem Kern der Privatsphäre zuzurechnen sind, sind im Grundsatz einer öffentlichen Erörterung entzogen. (T32)
Beisatz: Hier: Zum Resozialisierungsinteresse und zum Berichterstattungsinteresse betreffend die Vergangenheit eines Publizisten im Neonazi-Milieu. (T33)
- 6 Ob 52/20w
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Keine konkreten Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko durch die Bildberichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung oder sonstige Gründe, bereits vorab ernstlich mit körperlichen Übergriffen zu rechnen. (T34)
- 6 Ob 212/20z
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 212/20z
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T31
- 8 Ob 121/21h
- 7 Ob 197/21b
Beis auch wie T11; Beisatz: Hier: EV nach
§ 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T35)
- 6 Ob 129/21w
Vgl; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, in der der Betroffene als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt. Hier muss er sich auf die Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen. Dies gilt in umso höherem Maße, je intensiver sich eine Person im öffentlichen und sozialen Leben betätigt. Auch im Bereich der Sozialsphäre sind aber schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung, jedenfalls verboten. (T36)