RS OGH 2008/08/11 1Ob61/07i

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Veröffentlicht am 11.08.2008
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Rechtssatz

Beschimpfungen, ?Schreiereien" und Drohungen können auch bei nur ?zufälligem" Zusammentreffen mit der gefährdeten Partei als ?Verfolgung" im Sinn des § 382g Abs 1 Z  1 EO gewertet werden.

Entscheidungstexte
  • 1 Ob 61/07i
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 61/07i
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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