- 10 ObS 40/90
Veröff: SZ 63/32 = JBl 1990,734 = SSV-NF 4/23
- 4 Ob 98/92
nur:
§ 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung, mit normativem subjektive Rechte gewährenden Inhalt. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. (T1)
- 4 Ob 99/94
Veröff: SZ 67/173
- 7 Ob 89/97g
Beisatz: Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG,
§ 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung. (T2)
- 7 Ob 150/97b
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 155/99h
Vgl auch; Beisatz: Es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus
§ 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst. (T3)
- 4 Ob 64/00s
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 59/00f
Vgl auch; Beis wie T2
Veröff: SZ 73/47
- 1 Ob 341/99z
nur:
§ 16 ABGB ist nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. (T4)
Beis ähnlich wie T2
Veröff: SZ 73/87
- 6 Ob 238/00v
- 8 ObA 288/01p
nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Diese und weitere Grundrechte wie etwa jenes der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Art 14 MRK) spiegeln in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde wider, deren Schutz sie dienen. (T5)
Veröff: SZ 2002/83
- 8 Ob 108/05y
Beis wie T2 nur: Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG,
§ 77 UrhG ua) - das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. (T6)
Beisatz: Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden. Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert
§ 16 ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind. (T7)
Veröff: SZ 2005/185
- 9 ObA 109/06d
Beisatz: Die Rechtskonkretisierung erweist sich als Anwendungsfall der Drittwirkung verfassungsrechtlich verankerter Grundrechte, wie zum Beispiel der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Art 14 EMRK), des Schutzes des Privatlebens und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder etwa des Datenschutzes (§ 1 DSG). (T8)
Veröff: SZ 2006/191
- 4 Ob 52/06k
Auch
- 6 Ob 266/06w
Auch; Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T9)
Veröff: SZ 2007/27
- 6 Ob 6/06k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T10)
- 6 Ob 103/07a
Beisatz: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre. (T11)
- 4 Ob 186/09w
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 MRK. (T12)
Veröff: SZ 2009/166
- 4 Ob 200/11g
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g
Auch; Beisatz: Insbesondere ist dadurch die Privatsphäre einer Person gegen Eingriffe durch Dritte geschützt. (T13)
Beisatz: Hier: Eingriff in die Intimsphäre. (T14)
- 2 Ob 56/12t
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 56/12t
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wer von einem anderen in seiner körperlichen Integrität konkret gefährdet wird oder wem eine solche Gefährdung droht, hat gegen den Gefährdenden bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. (T15)
Bem: Im vorliegenden Fall lag eine dem Fall von ZVR 1998/36 vergleichbare konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität der Klägerin durch ein geparktes Wohnmobil nicht vor. (T16)
- 3 Ob 197/13m
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T11
- 9 ObA 23/15w
Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 23/15w
Beis wie T8
- 7 Ob 130/15s
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 130/15s
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11; Veröff: SZ 2015/95
- 7 Ob 26/16y
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 26/16y
Ähnlich; Beis wie T6; Beis wie T11
- 3 Ob 195/17y
Auch; Beis wie T11
- 7 Ob 8/19f
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T11
- 9 ObA 120/19s