RS OGH 2007/1/31 8Ob155/06m, 1Ob61/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2007
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Norm

ABGB §1328a
EO §382g
StGB §107a

Rechtssatz

Ein Unterlassungsanspruch nach § 382g EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 155/06m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 155/06m
    Veröff: SZ 2007/14
  • 1 Ob 61/08i
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 61/08i
    Auch; Beisatz: Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß §107a StGB strafbar ist. (T1); Beisatz: Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff ist auch in jenen Fällen möglich, in denen die Schwelle des § 107a StGB noch nicht überschritten ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121889

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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