TE OGH 1986/4/3 7Ob541/86

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Veröffentlicht am 03.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Theresia P***, Kauffrau, Graz, Oberer Plattenweg 17, vertreten durch Dr. Gerda Gerersdorfer-Reisch, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Ferdinand P***, Kaufmann, Graz, Herrgottwiesgasse 128, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wegen einstweiliger Benützungsregelung, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 7.Februar 1986, GZ 3 R 439/85-74, womit der Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.Dezember 1985, GZ 3 R 439/85-71, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde mit dem am 16.April 1981 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30.März 1981 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Seit 24.Dezember 1981 ist beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 31 F 57/81 ein Aufteilungsverfahren anhängig, das auch die Liegenschaft EZ 118 der KG Andritz, die im Hälfteeigentum der geschiedenen Ehegatten steht, umfaßt.

Mit Beschluß vom 10.September 1985 (13 Nc 20/82-67) wies das Erstgericht die Grundstücke 72, 732/2 und 732/5 der obgenannten Liegenschaft mit dem Gasthaus "Stoffbauer" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dem Antragsgegner zur alleinigen Benützung zu und trug ihm auf, der Antragstellerin ein wertgesichertes Benützungsentgelt von monatlich 1.000 S zu bezahlen. Den Antrag der Antragstellerin, ihr das Benützungsrecht über die Grundstücke eizuräumen, wies das Erstgericht ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin dahingehend "teilweise Folge", daß es aussprach, daß vom Antragsgegner die Grundstücke betreffende Bestandverhältnisse nur auf die Dauer der einstweiligen Benützungsregelung abgeschlossen werden dürften. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhob die Antragstellerin Revisionsrekurs und in eventu einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Stattgebung ihres Antrages. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Das Rekursgericht wies den Revisionsrekurs wegen Unzulässigkeit zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.

Die zutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß sich das Verfahren nach § 382 Z 8 lit.c EO, ungeachtet des besonderen Charakters dieser Bestimmung, nach der Exekutionsordnung richtet, daß die Bestimmungen des § 528 ZPO auch im Exekutionsverfahren gelten und § 528 Abs.1 Z 1 ZPO ein weiteres Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil einer rekursgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich ausschließt (MietSlg.36.813 bis 36.815) wird von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen. Nach ihrer Ansicht handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Entscheidung im Provisorialverfahren nach § 382 Z 8 lit.c EO. Es liege überdies ein Fall im Sinne des § 502 Abs.3 zweiter Satz ZPO vor. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach der Auffassung des Rekursgerichtes war nach dem Parteivorbringen unklar, ob die Antragstellerin eine Verwalterbestellung nach § 836 ABGB oder eine einstweilige Benützungsregelung im Sinne des § 382 Z 8 lit.c EO anstrebt. Nur zur Erörterung dieser Frage mit den Parteien erfolgte eine Aufhebung der im ersten Rechtsgang gefällten Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht. Die einzige hiebei für das Erstgericht bindend ausgesprochene Rechtsansicht des Rekursgerichtes betraf die Frage nach der Zulässigkeit der Bestellung eines Verwalters für einen Teil der gemeinsamen Sache (AS 146). Im fortgesetzten Verfahren erklärte die Antragstellerin eine provisorische Regelung der Benützung bis zur Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anzustreben. Für den Fall, daß nach dem Ergebnis des Aufteilungsverfahrens der Liegenschaftsanteil mit dem Gasthaus nicht der Aufteilung unterliege, erklärte die Antragstellerin, ihren Antrag auf Bestellung zum Verwalter gemäß § 836 ABGB "aufrechtzuerhalten" (AS 260). Im Sinne dieser Erklärung fällte das Erstgericht eine Entscheidung im Provisorialverfahren nach § 382 Z 8 lit.c EO (AS 295). Die Antragstellerin beschwerte sich in ihrem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs (ON 68) nicht gegen die Verfahrensart, sondern lediglich gegen den Inhalt der getroffenen Regelung und ging in ihrem Rekurs selbst davon aus, daß beide Parteien eine vorläufige Regelung nach § 382 Z 8 lit.c EO begehrt hätten (AS 305). Durch die Parteienerklärungen wurde die Art des erhobenen Begehrens im Sinne einer vorläufigen Benützungsregelung nach § 382 Z 8 lit.c EO klargestellt, sodaß sich die Antragstellerin nicht mehr darauf berufen kann, ihr Antrag sei nach den Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums zu behandeln und die Anfechtungsmöglichkeit nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu beurteilen. Für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit ist die Frage, ob die Grundstücke mit dem Gasthaus der Aufteilung unterliegen ohne Bedeutung.

Unzutreffend ist auch die Rechtsansicht der Rekurswerberin, der Beschluß des Rekursgerichtes sei nicht als bestätigend anzusehen, weil der im ersten Rechtsgang gefällte erstgerichtliche Beschluß vom Rekursgericht ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben worden sei. Die für die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des § 502 Abs.3 zweiter Satz ZPO maßgeblichen Erwägungen haben auch nach der Einführung der Anfechtungserweiterung im Rekursverfahren durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 (vgl.Fasching LB RdZ 2017) für dieses Verfahren Geltung (3 Ob 100/85). Der Rekurs ist daher dann unzulässig, wenn die im Aufhebungsbeschluß bindend ausgesprochene Rechtsansicht für die bekämpfte Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung geblieben ist (vgl.MietSlg.22.635, 21.817). Dies ist hier der Fall, weil die einzige vom Rekursgericht im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht die Frage der Zulässigkeit der Verwalterbestellung für einen Teil der gemeinsamen Sache betraf, der jedoch für die folgenden Entscheidungen der Vorinstanzen keine Bedeutung mehr zukam.

Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Wurde der Revisionsrekurs der Antragstellerin aber zutreffend vom Rekursgericht zurückgewiesen, kommt auch eine Verfahrensunterbrechung nicht mehr in Betracht, sodaß die Zulässigkeit einer Verfahrensunterbrechung im Provisorialverfahren und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür nicht zu erörtern sind.

Anmerkung

E07798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00541.86.0403.000

Dokumentnummer

JJT_19860403_OGH0002_0070OB00541_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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