RS OGH 1998/1/29 6Ob11/98f, 1Ob210/01s, 10Ob426/01x, 7Ob157/07z, 3Ob199/07x, 3Ob1/08f, 7Ob15/14b, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1998
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Norm

EO §382b
EO §382c
EO §382e Abs2
EO §382g Abs2

Rechtssatz

1. Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. 2. Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich und rechtfertigt die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO. Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO findet daher nicht statt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 11/98f
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 6 Ob 11/98f
    Veröff: SZ 71/13
  • 1 Ob 210/01s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 210/01s
    Ähnlich; Beisatz: Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich. (T1)
  • 10 Ob 426/01x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 Ob 426/01x
    Auch; nur: Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. (T2)
  • 7 Ob 157/07z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 157/07z
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 199/07x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 199/07x
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 1/08f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 1/08f
    Auch; Beisatz: Auch ein vom Gegner der gefährdeten Partei eingeleitetes Hauptverfahren kann zur Verlängerung der EV nach § 382b EO führen. (T3)
    Veröff: SZ 2008/17
  • 7 Ob 15/14b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 15/14b
    Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T4)
  • 7 Ob 117/17g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 117/17g
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 179/17z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 179/17z
    Vgl; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T5)
    nur T2; Beis wie T4
  • 7 Ob 224/18v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 7 Ob 224/18v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109194

Im RIS seit

28.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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