Norm
EO §382 Z8 lita IVBRechtssatz
Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO besteht auch noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über Scheidung und Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103604Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021