Begründung: Das Erstgericht beraumte die Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse aus der Zwangsverwaltung der Liegenschaft der Verpflichteten für den 6.9.1984 an. Am 4.9.1984 meldete die E D F, für welche auf der Liegenschaft im Rang vor der betreibenden Partei G 21 das Pfandrecht zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus gegebenem Kredit bis zum Höchstbetrag von S 4.680.000,- begründet ist, schriftlich ihre während der Zwangsver... mehr lesen...
Norm: EO §127 Abs2
Rechtssatz: Eine Barzuweisung des Ertragserlöses an den im Rang dem Betreibenden vorangehenden Höchstbetragsgläubiger darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil seine Anmeldung an Zinsen unvollständig und daher nicht zu berücksichtigen war. Entscheidungstexte 3 Ob 76/85 Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 76/85 ... mehr lesen...
Norm: EO §127 Abs2
Rechtssatz: Im § 127 Abs 2 EO fehlt das Erfordernis des § 210 EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen. Entscheidungstexte 3 Ob 76/85 Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 76/85 ... mehr lesen...
Norm: EO §127 Abs2
Rechtssatz: Der urkundliche Nachweis der Höhe einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung wird aber im § 127 Abs 2 EO in der Anmeldung nicht verlangt. Entscheidungstexte 3 Ob 76/85 Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 76/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002648 ... mehr lesen...
Norm: EO §124 Z3EO §127 Abs2EO §128 Abs1
Rechtssatz: Die bei sonstigem Ausschluß von der jeweils in Frage stehenden Verteilung nach § 127 Abs 2 EO spätestens bei der Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse vorzunehmende Anmeldung nicht betreibender Gläubiger hat die im § 124 Z 3 EO bezeichneten Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, so aufgeschlüsselt anzugeben, daß die Anmeldung auch über... mehr lesen...
Norm: EO §127 Abs2
Rechtssatz: Es ist zu prüfen, inwieweit die Anmeldung den Anforderungen des § 127 Abs 2 EO entspricht und eine Grundlage für die Zuweisung angemeldeter Forderungen aus den Ertragsüberschüssen bildet. Entscheidungstexte 3 Ob 76/85 Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 76/85 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: EO §120 Abs2 Z5EO §124 Z3EO §127 Abs2
Rechtssatz: Zinsen aus Kreditforderungen, für die ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt ist, bilden jedenfalls Ansprüche iSd § 120 Abs 2 Z 5 und § 124 Z 3 EO, die bei der Verteilung zum Zuge gelangen, sofern sie während der Zwangsverwaltung fällig werden oder aus dem letzten Jahr vor der Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständig sind und rechtzeitig zur Verteilung angemeldet werden (so schon SZ 5... mehr lesen...