RS OGH 1985/7/3 3Ob76/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

EO §124 Z3
EO §127 Abs2
EO §128 Abs1

Rechtssatz

Die bei sonstigem Ausschluß von der jeweils in Frage stehenden Verteilung nach § 127 Abs 2 EO spätestens bei der Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse vorzunehmende Anmeldung nicht betreibender Gläubiger hat die im § 124 Z 3 EO bezeichneten Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, so aufgeschlüsselt anzugeben, daß die Anmeldung auch überprüfbar ist, weil nur dann bei der Tagsatzung über die erfolgten Anmeldungen und die von Amts wegen zu beachtenden Ansprüche, sowie über deren Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung verhandelt werden kann (§ 128 Abs 1 EO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002634

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00076_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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