Norm
EO §124 Z3Rechtssatz
Die bei sonstigem Ausschluß von der jeweils in Frage stehenden Verteilung nach § 127 Abs 2 EO spätestens bei der Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse vorzunehmende Anmeldung nicht betreibender Gläubiger hat die im § 124 Z 3 EO bezeichneten Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, so aufgeschlüsselt anzugeben, daß die Anmeldung auch überprüfbar ist, weil nur dann bei der Tagsatzung über die erfolgten Anmeldungen und die von Amts wegen zu beachtenden Ansprüche, sowie über deren Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung verhandelt werden kann (§ 128 Abs 1 EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002634Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00076_8500000_002