RS OGH 1985/7/3 3Ob76/85

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Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

EO §127 Abs2

Rechtssatz

Im § 127 Abs 2 EO fehlt das Erfordernis des § 210 EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002643

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00076_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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