Norm
EO §127 Abs2Rechtssatz
Im § 127 Abs 2 EO fehlt das Erfordernis des § 210 EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002643Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00076_8500000_004