TE OGH 1985/7/3 3Ob76/85

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Veröffentlicht am 03.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter A, Kaufmann, Nibelungenstraße 1, D 8900 Augsburg, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Bärbel B, Handelsfrau, Waldburgstraße 60, D 703 Böblingen, Bundesrepublik Deutschland, wegen DM 85.978,03 (Streitwert im Revisionsrekursverfahren S 100.244,82) infolge Revisionsrekurses der Höchstbetragspfandgläubigerin C D Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Villach, Hauptplatz 2, 9501 Villach, vertreten durch Dr. Dieter Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 9. April 1985, GZ.3 R 34/85-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 10.September 1984, GZ E 9055/84-16, abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt.

Die betreibende Partei ist schuldig, der Revisionsrekurswerberin die mit S 6.617,85 (darin S 514,35 Umsatzsteuer und S 960,-Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht beraumte die Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse aus der Zwangsverwaltung der Liegenschaft der Verpflichteten für den 6.9.1984 an. Am 4.9.1984 meldete die E D F, für welche auf der Liegenschaft im Rang vor der betreibenden Partei G 21 das Pfandrecht zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus gegebenem Kredit bis zum Höchstbetrag von S 4.680.000,- begründet ist, schriftlich ihre während der Zwangsverwaltung fällig gewordenen und aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Kreditzinsen und sonstigen wiederkehrenden Leistungen an Kreditprovision, Porto, Spesen, Manipulationsgebühr und überziehungsprovision mit insgesamt S 431.633,22 an und berief sich auf die beigelegten Ablichtungen des Kreditantrages vom 16.5.1980 und der Pfandbestellungsurkunde vom 16.5.1980/20.5.1980. Sie gliederte ihre Forderung dahin auf, daß aus dem Abschluß zum 31.12.1983 an Kreditprovision S 18.000,--, 9,5 % Zinsen S 100.117,12, Porto und Spesen S 62,--, Manipulationsgebühr S 50,- und überziehungsprovision S 6.023,90, aus dem Abschluß zum 31.3.1984 an Kreditprovision S 18.000,-, 9,5 % Zinsen S 99.099,86, Porto und Spesen S 59,--, Manipulationsgebühr S 50,- und überziehungsprovision S 5.992,04, aus dem Abschluß zum 30.6.1984 an Kreditprovision S 18.000,--, 9,5 % Zinsen S 101.232,92, Porto und Spesen S 63,50, Manipulationsgebühr S 50,- und überziehungsprovision S 7.002,44, aus dem Abschluß zum 24.7.1984, 9,5 % Zinsen von S 27.275,97, an Porto und Spesen S 50,--, an Manipulationsgebühr S 50,- und an überziehungsprovision S 2.120,20 sowie aus dem Abschluß zum 16.8.1984 9,5 % Zinsen von S 26.317,62 und an überziehungsprovision S 2.116,65 beansprucht werden. Nach dem Kreditvertrag seien Zinsen, Kreditprovision, Manipulationsgebühr und Spesen vierteljährlich abzurechnen.

Bei der Tagsatzung am 6.9.1984 war die Höchstbetragspfandgläubigerin nicht anwesend. Gegen die Bezahlung ihrer angemeldeten Forderungen erhob der betreibende Gläubiger, dessen Anspruch bei Ausfallen des bestrittenen Rechts aus den Ertragsüberschüssen zum Zug gekommen wäre, mit der Begründung Widerspruch, die Höhe des aushaftenden Kredits und der daraus zu errechnenden Zinsen sei nicht nachgewiesen und eine Kreditprovision als wiederkehrende Leistung nicht vereinbart.

Das Erstgericht verwies den Widerspruch der betreibenden Partei auf den Rechtsweg, verfügte, daß der nach Abzug der Belohnung des Zwangsverwalters verbleibende Betrag der Ertragsüberschüsse von S 100.244,82 zinstragend angelegt werde, und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für die Teilnahme an der Tagsatzung mit S 13.504,-.

Die Bemessung der Belohnung des Verwalters und die Kostenbestimmung blieben unangefochten, gegen seine Verweisung auf den Rechtsweg und die Anordnung der fruchtbringenden Anlegung der Ertragsüberschüsse erhob der betreibende Gläubiger Rekurs, der darauf abzielte, daß seinem Widerspruch stattgegeben und der gesamte Betrag von S 100.244,82 ihm zur teilweisen Berichtigung seiner vollstreckbaren Forderung zugewiesen werde.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluß im Umfange der Anfechtung dahin ab, daß dem Widerspruch gegen die Berücksichtigung der angemeldeten Forderungen der Höchstbetragspfandgläubigerin stattgegeben, eine Berichtigung dieser Forderungen aus den Ertragsüberschüssen abgelehnt und der Ertragsüberschuß der betreibenden Partei zur teilweisen Berichtigung der vollstreckbaren Forderung von S 702.924,61 und zwar der Zinsen bis 6.9.1982 von S 73.242,50 und der Exekutionskosten von S 9.958,- und S 13.504,- und eines Teilbetrages an Kapital von S 3.540,32 zugewiesen werde. Es bestimme zwar § 127 Abs.2 Satz 2 EO nur, daß in der Anmeldung der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben ist, doch sehe auch § 210 EO für die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft nur vor, daß die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen anmelden müssen, weil sie sonst nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus dem Buchstand und den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet feststellen lassen.

Dennoch sei in Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, daß in der Anmeldung nicht bloß der Betrag der Zinsen sondern der Zinsfuß, der Kapitalbetrag und die Laufzeit nach Beginn und Ende genau zu bezeichnen sind. Nur dann könnten Gericht und Beteiligte die Gesamthöhe des Zinsenrückstandes überprüfen. Dies müsse auch für die Anmeldung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse nach § 127 Abs.2 EO gelten, weil eine überprüfung des Anspruchs auf den beanspruchten Betrag sonst nicht möglich sei. Die Anmeldung der Höchstbetragspfandgläubigerin entspreche diesen Anforderungen nicht, weil neben dem Betrag der Zinsen nur der Zinsfuß und der Abrechnungszeitraum von drei Monaten angeführt, nicht aber der Kapitalbetrag genannt sei, der der Verzinsung unterliegt. Eine amtswegige Aufklärung oder eine Ergänzung der mangelhaften und unvollständigen Anmeldung sei nicht geboten und auch nicht möglich gewesen, weil sich die Höchstbetragspfandgläubigerin an der Verteilungstagsatzung nicht beteiligt habe. über die Zinsen hinaus könnten die in der Anmeldung angeführten Provisions-, Spesen-und Gebührenbeträge nicht wiederkehrenden Leistungen nach § 124 Z 3 EO gleichgehalten werden. Die Unterlassung der Anmeldung von Forderungen nach § 124 Z 3 EO habe deren Ausschluß von der jeweiligen Verteilung zur Folge. Diese Sanktion greife auch ein, wenn die Anmeldung so unvollständig und mangelhaft ist, daß sie nicht überprüft werden kann. Die angemeldeten Ansprüche der Höchstbetragspfandgläubigerin seien daher bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen. Eine Verweisung des Widerspruches des betreibenden Gläubigers auf den Rechtsweg habe nicht stattzufinden. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, weil ihm eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Erfordernissen der Forderungsanmeldung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht bekannt sei (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO).

Gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes wendet sich die Höchstbetragspfandgläubigerin mit dem Revisionsrekursantrag auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes. Ihre Anmeldung sei mängelfrei gewesen, weil § 127 Abs.2 Satz 2 EO nur verlange, daß der Betrag anzugeben sei, dessen Zuweisung aus den Ertragsüberschüssen beansprucht werde. Die Anforderungen an die Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren könnten nicht auf das Zwangsverwaltungsverfahren übertragen werden. Der Widerspruch habe sich auch nur gegen das Fehlen des Nachweises des Betrages des aushaftenden Kredits und der Zinsen gerichtet. Dieser Nachweis könne nur im Prozeß erbracht werden, weil § 127 Abs.2 Satz 2 EO anders als § 210 EO nicht auch die Vorlage der zum Nachweis der angemeldeten Ansprüche dienenden Urkunden verlange. Die Verweisung des Widerspruchs auf den Rechtsweg sei daher nach § 128 Abs.2 EO berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nach § 78 EO, § 528 Abs.2 und § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die bei sonstigem Ausschluß von der jeweils in Frage stehenden Verteilung nach § 127 Abs.2 EO spätestens bei der Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse vorzunehmende Anmeldung nicht betreibender Gläubiger die im § 124 Z 3 EO bezeichneten Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, so aufgeschlüsselt anzugeben hat, daß die Anmeldung auch überprüfbar ist, weil nur dann bei der Tagsatzung über die erfolgten Anmeldungen und die von Amts wegen zu beachtenden Ansprüche, sowie über deren Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung verhandelt werden kann (§ 128 Abs.1 EO). Nach § 128 Abs.4 EO bestimmt sich die Erlassung des Verteilungsbeschlusses nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften. Es sind daher die den einzelnen Berechtigten zugewiesenen Barbeträge ziffernmäßig nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden Rechte mit der Bemerkung anzugeben, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten getilgt sind (§ 229 Abs.1 EO). Die Fassung des Verteilungsbeschlusses setzt daher die genaue Bezeichnung der aus den Ertragsüberschüssen beanspruchten Zinsen und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen voraus. Es hat deshalb auch das Gericht bei Ansprüchen, die nur auf Anmelden zu berücksichtigen sind, den Anmeldenden in der Tagsatzung im Sinne des § 78 EO und des § 182 Abs.1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten, wenn die Anmeldung Unklarheiten aufweist (SZ 54/53). Nimmt der Gläubiger an der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht teil, begibt er sich der Möglichkeit, seine unvollständige oder unklare Anmeldung zu ergänzen.

Dennoch führt nicht jede Unklarheit in der Anmeldung schon dazu, daß die angemeldeten Beträge überhaupt unberücksichtigt bleiben, als wäre überhaupt nicht angemeldet worden. Es ist vielmehr zu prüfen, inwieweit die Anmeldung den Anforderungen des § 127 Abs.2 EO entspricht und eine Grundlage für die Zuweisung angemeldeter Forderungen aus den Ertragsüberschüssen bildet. Zinsen aus Kreditforderungen, für die ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt ist, bilden jedenfalls Ansprüche im Sinne des § 120 Abs.2 Z 5 und § 124 Z 3 EO, die bei der Verteilung zum Zuge gelangen, sofern sie während der Zwangsverwaltung fällig werden oder aus dem letzten Jahr vor der Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständig sind und rechtzeitig zur Verteilung angemeldet werden (SZ 54/53). Es ist dabei zwar der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag nicht nur anzugeben, sondern auch bestimmt zu bezeichnen, auf welchen Zeitraum die Zinsen entfallen, welcher Zinssatz gilt und welcher Kapitalbetrag der Verzinsung unterworfen wurde (Heller-Berger-Stix 1443), doch fehlt im § 127 Abs.2 EO das Erfordernis des § 210 EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen (Heller-Berger-Stix 1444).

Der Anmeldung der Höchstbetragspfandgläubigerin ist nun nicht nur ihre Behauptung zu entnehmen, daß der Verpflichteten ein Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen von 3.600.000,- Schilling und 9,5 % jährlicher Verzinsung bei vierteljährlichem Abschluß des Kontos eingeräumt wurde und zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art das in G 21 einverleibte Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 4.680.000,-

haftet, das den Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießt, sondern aus der Verrechnung der überziehungsprovision auch ersichtlich, daß sie geltend macht, daß der Kreditrahmen im fraglichen Zeitraum stets (unterschiedlich) überzogen war. Die in der Verteilungstagsatzung nicht vervollständigte Forderungsanmeldung läßt daher zwar nicht erkennen, um welchen Betrag der Kredithöchstrahmen in den jeweiligen für die Zinsenberechnung maßgebenden Abschlußzeitpunkten überzogen war, es werden aber jedenfalls 9,5 % Zinsen aus einem S 3.600.000,-

übersteigenden Kapitalbetrag beansprucht. 9,5 % Zinsen aus S 3.600.000,- ergeben einen monatlichen Betrag von S 28.500,- oder für ein Quartal einen Zinsenbetrag von S 85.500,-. Berücksichtigung finden können die aus dem letzten Jahr vor der am 20.3.1984 erfolgten Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen und während der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Zinsen aus dem Kredit, für die das Höchstbetragspfandrecht auf der Liegenschaft einverleibt ist. Die Höchstbetragspfandgläubigerin hat aus der Zeit vom 1.10.1983 bis 31.12.1983 Zinsen von S 100.117,12 und aus der Zeit vom 1.1.1984 bis 31.3.1984 Zinsen von S 99.099,86 angemeldet. Aus ihren Angaben in der Anmeldung ergibt sich, daß jedenfalls nach den Kreditunterlagen im ersten Zeitraum 9,5 % Zinsen aus (mindestens) S 3.600.000,- mit S 85.500,- angefallen sein müssen und daß die im zweiten Zeitraum fällig gewordenen Zinsen einen nach Zuweisung von S 85.500, aus dem zur Verteilung gelangenden Betrag der Verwaltungserträge von S 100.244,82 erübrigten Rest aufzehren . Insoweit ist die Anmeldung jedenfalls entgegen der vom Rekursgericht geteilten Ansicht des betreibenden Gläubigers schlüssig und ausreichend bestimmt.

Es hätte daher eine Barzuweisung des Ertragserlöses an die Höchstbetragsgläubigerin nicht deshalb abgelehnt werden dürfen, weil ihre Anmeldung an Zinsen unvollständig und daher nicht zu berücksichtigen war. Der von der betreibenden Partei erhobene Widerspruch richtete sich auch nur dagegen, daß die Höhe des aushaftenden Kredites und der daraus errechneten Zinsen nicht nachgewiesen wurde.Der urkundliche Nachweis der Höhe einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung wird aber im § 127 Abs.2 EO in der Anmeldung nicht verlangt. Es kann daher tatsächlich strittig und im Rechtsweg zu klären sein, ob in dem in Frage kommenden Zeitraum vom 20.3.1984 bis zur Verteilungstagsatzung jeweils (zumindest) S 85.500,- Zinsen im Quartal rückständig wurden, weil der Kredit mit (mindestens) S 3.600.000,- offen ar. Daß das Erstgericht sich darauf beschränkte, den betreibenden Gläubiger mit seinem Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen und bloß die zinstragende Anlegung des Ertragsüberschusses verfügte, ohne nach § 128 Abs. 4 und § 231 Abs.1 und Abs.2 EO eine Zuweisung vorzunehmen und im Verteilungsbeschluß bekanntzugeben, daß sich der betreibende Gläubiger binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber auszuweisen hat, daß er das zur Erledigung des Widerspruches notwendige Streitverfahren anhängig gemacht habe, widrigens der Verteilungsbeschluß auf Antrag der durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird, kann - wie auch die Revisionsrekurswerberin erkennt - nicht wahrgenommen werden, weil sie den erstrichterlichen Verteilungsbeschluß nicht angefochten hatte.

Das Erstgericht, dessen Beschluß wieder herzustellen ist, wird daher die erforderlichen Verfügungen zu treffen haben.

Die Kostenentscheidung in diesem durch den Rekurs der betreibenden Partei ausgelösten Zwischenstreit beruht auf dem § 78 EO und auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E06126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00076.85.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19850703_OGH0002_0030OB00076_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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