Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Harald W. Jesser, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Hans L*****, vertreten durch Dr. Werner Mäntler und Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21. Juli 1997, GZ 5 R 131/97i-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Eintragbarkeit fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) oder zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchliche Bezeichnungen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden, die als unterscheidende Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Waren dienen können (ÖBl 1985, 41 = GRURInt 1985, 768 - Pisang; ÖBl 1990, 165 = WBl 1990, 217 - Kombucha; ÖBl 1993, 15 - Candy & Company; RIS-Justiz RS0066550). Die Zivilgerichte sind bei der Beurteilung, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, nicht an die Rechtsauffassung des Patentamtes gebunden; sie haben die Schutzfähigkeit eines Zeichens selbständig zu beurteilen. Die Eintragung einer Marke im Markenregister schafft nur einen prima facie-Beweis dafür, daß die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen im Prioritätszeitpunkt gegeben waren (stRsp ua JBl 1964, 38 = ÖBl 1964, 32 - Almdudler-Limonade; ÖBl 1992, 218 - Resch und frisch; RIS-Justiz RS0066845).Die Eintragbarkeit fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) oder zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchliche Bezeichnungen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden, die als unterscheidende Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Waren dienen können (ÖBl 1985, 41 = GRURInt 1985, 768 - Pisang; ÖBl 1990, 165 = WBl 1990, 217 - Kombucha; ÖBl 1993, 15 - Candy & Company; RIS-Justiz RS0066550). Die Zivilgerichte sind bei der Beurteilung, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, nicht an die Rechtsauffassung des Patentamtes gebunden; sie haben die Schutzfähigkeit eines Zeichens selbständig zu beurteilen. Die Eintragung einer Marke im Markenregister schafft nur einen prima facie-Beweis dafür, daß die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen im Prioritätszeitpunkt gegeben waren (stRsp ua JBl 1964, 38 = ÖBl 1964, 32 - Almdudler-Limonade; ÖBl 1992, 218 - Resch und frisch; RIS-Justiz RS0066845).
Daß "bluegreen" auch als Wortmarke eingetragen ist, hindert demnach in keinem Fall seine Beurteilung als beschreibende Angabe. Die Wortmarke "bluegreen" ist im übrigen für die Warenklasse 41 und damit für Dienstleistungen wie Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten registriert. Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann aber immer nur in bezug auf jene Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden, für die es eingetragen ist.
Anmerkung
E47521 04A02527European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00252.97F.0909.000Dokumentnummer
JJT_19970909_OGH0002_0040OB00252_97F0000_000