Norm: ABGB §177 BIPRG §27JWG §17JWG §18
Rechtssatz: Die gesetzliche Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren ist nach den Sachnormen des jeweiligen Unterhaltsstatutes so zu beurteilen, als ob es sich für diese Rechtsordnung um einen reinen Inlandsfall handeln würde. Das bedeutet für die besonders häufigen Fälle, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (also im Forumstaat) hat, daß die Frage der gesetzlichen Vertretung im ... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 CABGB §245JWG §16JWG §17JWG §18
Rechtssatz: In ihrer Funktion als Amtsvormund ist die Bezirksverwaltungsbehörde nicht Verwaltungsbehörde, sondern Vormund nach bürgerlichem Recht. Entscheidungstexte 1 Ob 594/79 Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 594/79 Veröff: SZ 52/88 = RZ 1980/30 S 137 10 Os 197/83 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §271JWG §17JWG §20JWG §22
Rechtssatz: Grundsätzlich hat niemand ein Recht auf Bestellung zum Kurator, auch nicht die Bezirksverwaltungsbehörde. Entscheidungstexte 1 Ob 678/78 Entscheidungstext OGH 20.07.1978 1 Ob 678/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049156 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: AußStrG 316 BIII2bJWG §17
Rechtssatz: § 17 JWG muß auch berichtigend, und zwar ausdehnend ausgelegt werden. Die Ansicht, daß die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann Amtsvormund eines unehelichen Kindes ist, wenn dieses im Zeitpunkt der Geburt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, diese aber in der Folge erwirbt, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 1 ... mehr lesen...
Norm: JWG §17JWG §18 Z1
Rechtssatz: Der Amtsvormund hat das Recht, ohne Genehmigung des Gerichtes Vereinbarungen nicht nur über die Höhe des Unterhalts, sondern auch über die Zahlungsmodalitäten, insbesondere über die Leistungsfrist zu schließen, mag auch der Unterhalt vom Gericht bestimmt worden sein. Entscheidungstexte 3 Ob 44/74 Entscheidungstext OGH 02.04.1974 3 Ob 44/74 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §271JWG §17JWG §22AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Gegen die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde zum besonderen Kurator oder besonderen Sachwalter gemäß § 22 JWG in einem Falle, bei dem es sich um die Hereinbringung von Unterhaltsanprüchen ehelicher minderjähriger österreichischer Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, handelt, bestehen keine Bedenken. Das in den Vorschriften des § 17 JWG zum Ausdruck kommende Territorialitä... mehr lesen...
Norm: ABGB §181aAußStrG §9 B1JWG §14JWG §17JWG §24
Rechtssatz: Die Bezirksverwaltungsbehörde ist an einem Verfahren zur Entscheidung über die Bestätigung und pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines vom ehelichen Vater des Wahlkindes mit dem Wahlvater geschlossenen Adoptionsvertrages nicht beteiligt; sie hat auch kein Rekursrecht. Entscheidungstexte 2 Ob 548/59 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: JWG §17G über den erweiterten Wirkungskreis der Berufsvormundschaft BGBl 1928/194 §2
Rechtssatz: Gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 13.07.1928, BGBl 1928/194, erstreckt sich der erweiterte Wirkungskreis immer nur auf jene Pflegebefohlenen, über die von der Berufsvormundschaft die Vormundschaft oder Pflegschaft geführt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 615/54 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: JWG §17G über die erweiterte Berufsvormundschaft BGBl 1928/194 §7
Rechtssatz: Die Aufenthaltsbestimmung gehört zur Aufsicht und Fürsorge für die Person hinsichtlich der unter erweiterter Vormundschaft stehenden Pflegebefohlenen und diese Aufsicht und Fürsorge steht in erster Linie der Berufsvormundschaft zu und das Gericht hat nur insoferne einzuschreiten, als es um Abhilfe gegen die Verfügung der Berufsvormundschaft ersucht wird. ... mehr lesen...