Norm
JWG §17Rechtssatz
Der Amtsvormund hat das Recht, ohne Genehmigung des Gerichtes Vereinbarungen nicht nur über die Höhe des Unterhalts, sondern auch über die Zahlungsmodalitäten, insbesondere über die Leistungsfrist zu schließen, mag auch der Unterhalt vom Gericht bestimmt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063300Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0030OB00044_7400000_002