Norm
AußStrG 316 BIII2bRechtssatz
§ 17 JWG muß auch berichtigend, und zwar ausdehnend ausgelegt werden. Die Ansicht, daß die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann Amtsvormund eines unehelichen Kindes ist, wenn dieses im Zeitpunkt der Geburt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, diese aber in der Folge erwirbt, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086787Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00714_7700000_001