RS OGH 1985/2/21 7Ob520/85, 2Ob559/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1985
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Norm

ABGB §177 B
IPRG §27
JWG §17
JWG §18

Rechtssatz

Die gesetzliche Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren ist nach den Sachnormen des jeweiligen Unterhaltsstatutes so zu beurteilen, als ob es sich für diese Rechtsordnung um einen reinen Inlandsfall handeln würde. Das bedeutet für die besonders häufigen Fälle, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (also im Forumstaat) hat, daß die Frage der gesetzlichen Vertretung im Unterhaltsverfahren nach inländischem Sachrecht so zu behandeln ist, wie bei inländischen Kindern inländischer Eltern, und zwar auch dann, wenn das Kind oder die Eltern Ausländer sein sollten. Bei Maßgeblichkeit österreichischen Unterhaltsstatuts sind uneheliche Kinder demnach grundsätzlich durch die gesetzliche Amtsvormundschaft der §§ 17 und 18 JWG ex lege vertreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048864

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0070OB00520_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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