Norm
ABGB §181aRechtssatz
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist an einem Verfahren zur Entscheidung über die Bestätigung und pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines vom ehelichen Vater des Wahlkindes mit dem Wahlvater geschlossenen Adoptionsvertrages nicht beteiligt; sie hat auch kein Rekursrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006162Dokumentnummer
JJR_19591104_OGH0002_0020OB00548_5900000_001