Rechtssatz
Die Aufenthaltsbestimmung gehört zur Aufsicht und Fürsorge für die Person hinsichtlich der unter erweiterter Vormundschaft stehenden Pflegebefohlenen und diese Aufsicht und Fürsorge steht in erster Linie der Berufsvormundschaft zu und das Gericht hat nur insoferne einzuschreiten, als es um Abhilfe gegen die Verfügung der Berufsvormundschaft ersucht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0063325Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0020OB00199_5400000_001