Entscheidungsgründe: Der Kläger war als Arbeiter in einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen am 21. 3. 1998 der Konkurs eröffnet wurde. Bereits im November 1997 musste eine Produktionsstraße stillgelegt werden, sodass es in großem Umfang zu Kündigungen kam. Um sicherzustellen, dass genügend Personal anwesend ist, um die Arbeiten rechtzeitig fertig zu stellen, schloss der Betriebsrat mit der Unternehmensführung eine Betriebsvereinbarung, wonach Arbeitnehmer für jeden inn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** F*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei Dr. P***** P*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger war vom 1.5.1960 bis 31.10.1964 und vom 1.2.1969 bis 31.5.1988 als technischer Angestellter und der Zweitkläger vom 27.8.1956 bis 2.5.1988 als Monteur bei der Firma H*** UND B*** AG (früher Wiener Brückenbau und Eisenkonstruktions AG; dann V*** Alpine H*** AG) beschäftigt. Der Erstkläger war seit Oktober 1970 im Betriebsrat dieses Unternehmens tätig und übte seit Februar 1984 die Funktion des Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrates aus. Über ... mehr lesen...
Norm: IESG §6 Abs5IESG §7
Rechtssatz: Hat sich das Arbeitsamt, das zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet war, mit der Tatsache des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter und der Übermittlung eines Forderungsverzeichnisses begnügt, ist es für den Anspruch des Arbeitnehmers ohne Belang, ob der Masseverwalter formell allein Anforderungen des § 6 Abs 5 IESG entsprach. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. September 1978 bis 31. Juli 1987 als Angestellter bei der Firma Franz G*** OHG beschäftigt. Mit Dienstvertrag vom 5.September 1977 wurde vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis von beiden Teilen nur unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Quartalsende gekündigt werden kann. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 24. März 1987 der Ausgleich eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Genehmigung des Ausgleichsg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. September 1979 bei der E***-B*** AG in Wels als Arbeiter beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (im folgenden: KV) anzuwenden. Der Kläger wurde am 10. November 1986 zum Mitglied des Arbeiterbetriebsrats gewählt, der sich am 24. November 1986 konstitutiert hat (§ 66 ArbVG). Am 26. Juni 1987 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Konkurs eröff... mehr lesen...
Norm: KO §60 Abs2IESG §1IESG §7
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat in § 7 IESG in Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des § 60 Abs 2 Satz 1 KO bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes beruhen. Der OGH verkennt nicht, daß durch die Bindung an Versäumungsurteile und Aner... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 17. Juli 1961 bis 28. Juni 1985 zunächst als Arbeiter und dann als Angestellter bei der Druck- und Verlagsanstalt W*** F*** & D*** Gesellschaft mbH & Co KG beschäftigt. Am 27. Juni 1985 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Am 28. Juni 1985 erklärte der Kläger seinen Austritt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm eine weitere Konkursforderung im Betrag von 169.977 S netto zustehe. Im Juni 1983 sei zwischen dem... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 AIaABGB §879 BIIhABGB §880 aAArbVG §29IESG §1IESG §7
Rechtssatz: Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, auf den neben den besonderen Vorschriften des ArbVG über den Abschluß und den zulässigen Inhalt auch die Bestimmung des ABGB über die rechtliche Möglichkeit und Erlaubtheit anzuwenden sind. Die Betriebsvereinbarung darf daher nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Soweit die Betriebsvereinbarung ausschließlich oder vor all... mehr lesen...