RS OGH 1989/1/25 9ObS15/88, 9ObS8/89, 8ObS127/97b, 8ObS294/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

KO §60 Abs2
IESG §1
IESG §7

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in § 7 IESG in Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des § 60 Abs 2 Satz 1 KO bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes beruhen. Der OGH verkennt nicht, daß durch die Bindung an Versäumungsurteile und Anerkenntnisurteile die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vergrößert werden könnte; der Gesetzgeber hat jedoch gegen solche Mißbräuche nur durch (in der Novellengesetzgebung vermehrte) Anspruchsbegrenzungen und Ausschlüsse gesicherter Ansprüche (§ 1 Abs 2, 3 und 5 IESG; insbesondere durch Einschränkung von Ansprüchen aus Einzelvereinbarungen) vorgesorgt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 15/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObS 15/88
    Veröff: SZ 62/16
  • 9 ObS 8/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObS 8/89
    Beisatz: Hier: Ausgleich (T1)
  • 8 ObS 127/97b
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObS 127/97b
    Vgl; Beisatz: Nach § 7 Abs 1 IESG in der Fassung IRÄG 1994, BGBl 153/1994, besteht - sofern der Konkurs nach dem 1.3.1994 eröffnet wurde - keine Bindung mehr an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung des Arbeitnehmers. Die insoweit rechtliche Feststellung entfaltet nur mehr dann, eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens sechs Monate vor Konkurseröffnung rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. (T2)
  • 8 ObS 294/99i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObS 294/99i
    Vgl; Beisatz: Ungeachtet der Bindung an Versäumungsurteile und rechtskräftige Zahlungsbefehle, besteht wegen der Gefahr der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeldfonds eine selbständige Prüfungspflicht hinsichtlich der Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse (vgl SZ 62/16; SZ 71/86). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064793

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBS00015_8800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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