Norm
KO §60 Abs2Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 7 IESG in Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des § 60 Abs 2 Satz 1 KO bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes beruhen. Der OGH verkennt nicht, daß durch die Bindung an Versäumungsurteile und Anerkenntnisurteile die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vergrößert werden könnte; der Gesetzgeber hat jedoch gegen solche Mißbräuche nur durch (in der Novellengesetzgebung vermehrte) Anspruchsbegrenzungen und Ausschlüsse gesicherter Ansprüche (§ 1 Abs 2, 3 und 5 IESG; insbesondere durch Einschränkung von Ansprüchen aus Einzelvereinbarungen) vorgesorgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064793Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBS00015_8800000_006