Norm
IESG §6 Abs5Rechtssatz
Hat sich das Arbeitsamt, das zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet war, mit der Tatsache des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter und der Übermittlung eines Forderungsverzeichnisses begnügt, ist es für den Anspruch des Arbeitnehmers ohne Belang, ob der Masseverwalter formell allein Anforderungen des § 6 Abs 5 IESG entsprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077549Dokumentnummer
JJR_19900509_OGH0002_009OBS00003_9000000_002