Norm
ABGB §879 AIaRechtssatz
Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, auf den neben den besonderen Vorschriften des ArbVG über den Abschluß und den zulässigen Inhalt auch die Bestimmung des ABGB über die rechtliche Möglichkeit und Erlaubtheit anzuwenden sind. Die Betriebsvereinbarung darf daher nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Soweit die Betriebsvereinbarung ausschließlich oder vor allem auf die Belastung eines weder am Vertragsabschluß beteiligten noch von den Vertragschließenden vertretenen Dritten (hier Insolvenzausfallgeldfonds) abzielt, ist sie nur mit Zustimmung des Dritten wirksam. Amtswegige Beachtung der Nichtigkeit, weil die Wahrnehmung der durch Belastung eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten begründeten Sittenwidrigkeit nicht allein den Parteien überlassen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018172Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_0090OB00902_8800000_001