Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** F*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei Dr. P***** P*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D***** und V***** W***** F***** & D***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung von 169.977 S netto, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. März 1990, GZ 4 R 250/89-41, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 8. Juni 1989, GZ 9 Cg 56/88-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.154 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.359 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Zur Vorgeschichte wird auf den in dieser Rechtssache ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. 11. 1988, 9 Ob 902/88, verwiesen.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen. (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, daß sich die Gemeinschuldnerin im Frühjahr 1983 in derartigen finanziellen Schwierigkeiten befand, daß eine Kreditaufnahme erforderlich war, um weiter Löhne und Gehälter bezahlen zu können, daß die am Abschluß des Sozialplanes beteiligten Personen um die schlechte finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin wußten und mit der Abdeckung der mit dem Sozialplan vereinbarten zusätzlichen Ansprüche der Arbeitnehmer durch den Insolvenzausfallgeldfonds rechneten, dann wurden mit dem Sozialplan den Arbeitnehmern - ungeachtet der tristen finanziellen Situation des Unternehmens - lediglich deshalb zusätzliche Leistungen zugebilligt, weil diese ohnehin der Insolvenzausfallgeldfonds zahlen werde. Damit ist aber, wie das Berufungsgericht im Sinne der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob 902/88 zutreffend erkannt hat, die Betriebsvereinbarung gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E27589European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB00906.91.1023.000Dokumentnummer
JJT_19911023_OGH0002_0090OB00906_9100000_000