Entscheidungen zu § 7 Abs. 3 VO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/11 2000/03/0032

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 10. Jänner 1997 gegen 09.35 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kombinationskraftwagens, im Gemeindegebiet von Grödig auf der A 10-Tauernautobahn, Höhe km 5,000, Richtung Villach, 1. nach einem Verkehrsunfall, an welchem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort angehalten, 2. nac... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.12.2002

RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0032

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs1;StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §2 Abs1 Z29;StVO 1960 §7 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Nicht als Überholen gilt unter anderem nach § 2 Abs. 1 Z. 29 StVO das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung. Vorausset... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.12.2002

TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/4 97/03/0028

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 21. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - schuldig erkannt, er habe am 30. März 1994 um 18.19 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkws in Graz auf dem Autobahnzubringer Graz-Ost in Fahrtrichtung Graz ... 2.) auf Höhe der Ausfahrt "Puchwerke" bis Höhe der Ausfahrt "Raaba" nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 04.07.1997

RS Vwgh 1997/7/4 97/03/0028

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs1;StVO 1960 §2 Abs1 Z29;StVO 1960 §7 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/03/0328 1 Stammrechtssatz Ein Nebeneinanderfahren mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten gem § 2 Abs 1 Z 29 StVO gilt nur dann nicht als "Überholen", wenn sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen, wobei von einer "Fahrzeugreihe" erst dann gespro... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 04.07.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/11 96/03/0165

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. Juli 1993 um 17.55 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der Bundesstraße 96 bei Strkm. 13,100, im Gemeindegebiet von Unzmark, Bezirk Judenburg, gelenkt und habe dabei den vor ihm fahrenden nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in Fahrtrichtung Judenburg überholt, obwohl er nicht einwandfrei erkennen habe können, daß e... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.12.1996

RS Vwgh 1996/12/11 96/03/0165

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §16 Abs1 litc;StVO 1960 §2 Abs1 Z29;StVO 1960 §7 Abs3;
Rechtssatz: Bei Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung kann aufgrund der Erfordernisse bei erhöhter Verkehrsdichte nach § 2 Abs 1 Z 29 StVO iVm § 7 Abs 3 StVO zulässigerweise ein Überholvorgang auch in ein nicht mehr als Überholen zu qualifizierendes Nebeneinanderfahren n... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.12.1996

TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/24 94/03/0328

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt, weil er am 1. März 1993 um 15.50 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von Langkampfen bei km 9,0 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt und dabei einen Pkw entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 1 StVO 1960 nicht links auf der Überholspur, sondern auf der rechten Fahrspur überhol... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.01.1996

RS Vwgh 1996/1/24 94/03/0328

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs1;StVO 1960 §2 Abs1 Z29;StVO 1960 §7 Abs3;
Rechtssatz: Ein Nebeneinanderfahren mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten gem § 2 Abs 1 Z 29 StVO gilt nur dann nicht als "Überholen", wenn sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen, wobei von einer "Fahrzeugreihe" erst dann gesprochen werden kann, wenn mindestens drei Fahrzeuge auf einem Fahrstrei... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.01.1996

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