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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
Bei Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung kann aufgrund der Erfordernisse bei erhöhter Verkehrsdichte nach § 2 Abs 1 Z 29 StVO iVm § 7 Abs 3 StVO zulässigerweise ein Überholvorgang auch in ein nicht mehr als Überholen zu qualifizierendes Nebeneinanderfahren nach § 7 Abs 3 StVO übergehen (Hinweis: OGH 2.9.1982, 8 Ob 173/82). Diesfalls kann ein Einordnen nach dem Überholvorgang in den Verkehr iSd § 16 Abs 1 lit c StVO auch darin bestehen, daß der Überholvorgang in ein Nebeneinanderfahren im Grunde des § 2 Abs 1 Z 29 StVO iVm § 7 Abs 3 StVO mündet (Hinweis: E 28.2.1986, 85/18/0075). Daher darf auf einer Fahrbahn mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung grundsätzlich auch eine dicht aufgeschlossene Fahrzeugkolonne überholt werden, außer wenn für den Fahrzeuglenker bereits zu Beginn des Überholvorganges eine Notwendigkeit zum Wiedereinordnen auf den rechten Fahrstreifen erkennbar ist (zB weil der Wegfall des zweiten Fahrstreifens bereits sichtbar ist) und er nicht erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang durch Wiedereinordnen auf den rechten Fahrstreifen nicht in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030165.X01Im RIS seit
12.06.2001