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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/03/0328 1Stammrechtssatz
Ein Nebeneinanderfahren mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten gem § 2 Abs 1 Z 29 StVO gilt nur dann nicht als "Überholen", wenn sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen, wobei von einer "Fahrzeugreihe" erst dann gesprochen werden kann, wenn mindestens drei Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen hintereinander fahren (Hinweis: E 13.4.1984, 83/02/0377).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030028.X03Im RIS seit
12.06.2001