Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Wer sich beim Rückwärtsfahren eines Einweisers nicht bedient, darf sein Fahrmanöver nur ganz langsam ausführen und muß mit ganz besonderer Aufmerksamkeit auf jedes Zeichen achten, das ihn auf eine Gefahr aufmerksam machen kann. Neben der Unterlassung der Beiziehung eines Einweisers kann die Unterlassung der eben erwähnten Vorsicht ein Verschulden im Sinne des § 335 StG begründen. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Die Verkehrssicherheit erfordert dann im Sinne des § 14 Abs 3 StVO 1960 die Verwendung eines Einweisers beim Rückwärtsfahren, wenn der Lenker keine genügende Sicht nach rückwärts hat und mit einem Auftauchen von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist. Entscheidungstexte 11 Os 92/63 Entscheidungstext OGH 19.09.1963 11 Os 92/63 Veröff: ZVR 19... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §14 Abs3
Rechtssatz: Beim Zurückfahren mit einem Lastkraftwagen zwecks Ankuppelns eines Anhängers an diesen muß bei ungünstigen Sichtverhältnissen und schlechten akustischen Verständigungsmöglichkeiten allenfalls ein Einweiser beigezogen werden. Es kann dann die Person, die den Anhänger an den Lastkraftwagen anzukuppeln hat, nicht gleichzeitig die Aufgabe des Einweisers übernehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §14 Abs3
Rechtssatz: Auch wenn sich der Kraftfahrzeuglenker beim Zurückfahren eines Einweisers bedient, trägt er die Verantwortung für dieses Fahrmanöver, soweit er sich eines körperlich oder geistig ungeeigneten Einweisers bedient oder sich nicht überzeugt, daß der Einweiser beim Einweisen die gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit an den Tag legt. Entscheidungstexte 11 Os 20... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs1StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Weder ein Umkehren noch Rückwärtsfahren im Sinne der §§ 14 Abs 3 StPolG und 16 Abs 3 StPolO liegt vor, wenn ein Lastkraftwagenlenker in eine Sachgasse einfährt, daß er den Lastkraftwagen zuerst quer stellt und dann im Rückwärtsgang in die Sackgasse fährt. Entscheidungstexte 2 Ob 482/59 Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 482/59 Ver... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Bei kurzen Rückwärtsfahrten in einem Fabriksareal genügt eine Kontrolle des Geländes vor Beginn der Fahrt und Beobachtung der Fahrtstrecke durch das Seitenfenster während der Fahrt, sofern mit geringer Geschwindigkeit gefahren wird. Entscheidungstexte 6 Os 416/57 Entscheidungstext OGH 07.01.1958 6 Os 416/57 Veröff: ZVR 1958/156 S 172 ... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Abs3
Rechtssatz: Der Lenker eines Kraftwagens darf sich beim Rückwärtsfahren nicht völlig auf einen Einweiser verlassen. Entscheidungstexte 5 Os 911/56 Entscheidungstext OGH 06.11.1956 5 Os 911/56 Veröff: ZVR 1957/70 S 88 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...