Norm
StVO §14 Abs3Rechtssatz
Die Verkehrssicherheit erfordert dann im Sinne des § 14 Abs 3 StVO 1960 die Verwendung eines Einweisers beim Rückwärtsfahren, wenn der Lenker keine genügende Sicht nach rückwärts hat und mit einem Auftauchen von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073851Dokumentnummer
JJR_19630919_OGH0002_0110OS00092_6300000_002