Norm
StVO 1960 §14 Abs3Rechtssatz
Auch wenn sich der Kraftfahrzeuglenker beim Zurückfahren eines Einweisers bedient, trägt er die Verantwortung für dieses Fahrmanöver, soweit er sich eines körperlich oder geistig ungeeigneten Einweisers bedient oder sich nicht überzeugt, daß der Einweiser beim Einweisen die gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit an den Tag legt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073957Dokumentnummer
JJR_19621025_OGH0002_0110OS00204_6200000_001