Norm
StVO §14 Abs3Rechtssatz
Wer sich beim Rückwärtsfahren eines Einweisers nicht bedient, darf sein Fahrmanöver nur ganz langsam ausführen und muß mit ganz besonderer Aufmerksamkeit auf jedes Zeichen achten, das ihn auf eine Gefahr aufmerksam machen kann. Neben der Unterlassung der Beiziehung eines Einweisers kann die Unterlassung der eben erwähnten Vorsicht ein Verschulden im Sinne des § 335 StG begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073923Dokumentnummer
JJR_19631105_OGH0002_0110OS00180_6300000_001