Mit Bescheid vom 22. September 1997 wies die Bezirkshauptmannschaft Liezen den Antrag des Arbeitsinspektorates für den 12. Aufsichtsbezirk, dem Beschwerdeführer (dieser ist Gastwirt) wegen mehrmaliger Übertretungen von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987 (KJBG), die Beschäftigung von Jugendlichen dauernd zu untersagen, gemäß § 31 Abs. 1 KJBG ab. Auf Grund einer als Einspruch bezeichneten, auf § 11 Abs. 3 Arbeitsinspek... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: B-VG Art130 Abs2;KJBG 1948 §31 Abs1 idF 1982/229;KJBG 1987 §31 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0187 E 22. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung, ob bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder ni... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §30;KJBG 1987 §31 Abs1;
Rechtssatz: § 31 Abs 1 KJBG 1987 verweist uneingeschränkt auf Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 30 KJBG 1987 und nimmt somit keine Unterscheidung hinsichtlich der Art oder der Schwere der gesetzten Verstöße vor. Ausschließliches Kriterium für die Verhängung des Verbotes der Beschäftigung Jugendlicher nach § 31 Abs 1 KJBG 1987 ist so... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 26. November 1990 wurde der Beschwerdeführerin über Antrag des Arbeitsinspektorates gemäß § 31 KJBG die Beschäftigung von Jugendlichen dauernd untersagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Jänner 1985, 6. September 1985, 9. September 1985, 10. September 1985 und 20. Juni 1986 sowie... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: B-VG Art130 Abs2;KJBG 1948 §31 Abs1 idF 1982/229;KJBG 1987 §31 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0187 E 22. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung, ob bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder ni... mehr lesen...
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0484, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen war auch der vorliegende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Reihe von Übertretungen des KJBG für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die in Rede stehenden Verwaltungsübertre... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §31 Abs1;
Rechtssatz: Auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten obliegt dem Dienstgeber eine Kontrolltätigkeit. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991190237.X02 Im RIS seit 11.11.1991 Zuletzt aktualisiert am 12.10.2010 mehr lesen...
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1989 gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz dem diesbezüglichen Antrag des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 KJBG statt und untersagte der Beschwerdeführerin die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des § 3 leg. cit. für die Dauer von fünf Jahren. Weiters wurde ausgesprochen, daß diese Frist hinsichtlich der bereits beschäftigten Jugendl... mehr lesen...
Index: 50/04 Berufsausbildung60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BAG 1969 §4 Abs4;KJBG 1987 §31 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 4 BAG, betreffend die Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen, hindert schon deshalb nicht die Anwendung des § 31 Abs 1 KJBG 1987, weil die erstangeführte Bestimmung nicht auf eine Bestrafung nach dem KJBG 1987 abstellt. European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: B-VG Art130 Abs2;KJBG 1948 §31 Abs1 idF 1982/229;KJBG 1987 §31 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0187 E 22. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung, ob bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder ni... mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers "Ing. P. G. Gesellschaft m. b.H.", Inhaberin der prot. Fa. "Kaffee W., M. W. & R. W., Pächter P. G. Gesellschaft m.b.H."" verschiedener - spruchmäßig detailliert aufgeschlüsselter - Übertretungen des KJBG schuldig erkannt und hie... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §30;KJBG 1987 §31 Abs1;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/19/0490 E 11. Mai 1992
Rechtssatz: Auch ein Bevollmächtigter des Dienstgebers ist nach § 30 KJBG 1987 strafbar. Nur wenn kein Bevollmächtigter bestellt worden ist, kann der handelsrechtliche Geschäftsführer iSd § 9 Abs 1 VStG z... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1948 §31 Abs1;
Rechtssatz: Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung, ob bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder nicht. Ein Verbot ist nur dann auszusprechen, wenn den Umständen nach trotz wiederholter Bestrafung des Dienstgebers (Bevollmächtigten) wegen Übertretungen nach §... mehr lesen...