RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0484

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §30;
KJBG 1987 §31 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 90/19/0490 E 11. Mai 1992

Rechtssatz

Auch ein Bevollmächtigter des Dienstgebers ist nach § 30 KJBG 1987 strafbar. Nur wenn kein Bevollmächtigter bestellt worden ist, kann der handelsrechtliche Geschäftsführer iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener wegen Übertretungen des KJBG 1987 schuldig erkannt und gem § 30 KJBG 1987 betraft werden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190484.X03

Im RIS seit

19.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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