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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KJBG 1987 §30;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 90/19/0490 E 11. Mai 1992Rechtssatz
Auch ein Bevollmächtigter des Dienstgebers ist nach § 30 KJBG 1987 strafbar. Nur wenn kein Bevollmächtigter bestellt worden ist, kann der handelsrechtliche Geschäftsführer iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener wegen Übertretungen des KJBG 1987 schuldig erkannt und gem § 30 KJBG 1987 betraft werden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190484.X03Im RIS seit
19.11.1990