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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0187 E 22. September 1988 RS 2Stammrechtssatz
Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung, ob bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder nicht. Ein Verbot ist nur dann auszusprechen, wenn den Umständen nach trotz wiederholter Bestrafung des Dienstgebers (Bevollmächtigten) wegen Übertretungen nach § 30 KJBG weiterhin mit derartigen Verstößen gerechnet werden muss, wenn also der Dienstgeber (Bevollmächtigter) keine Gewähr bietet, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bei der Beschäftigung Jugendlicher in Zukunft eingehalten werden.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190004.X01Im RIS seit
12.11.1992Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010