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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
KJBG 1948 §31 Abs1;Rechtssatz
Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung, ob bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder nicht. Ein Verbot ist nur dann auszusprechen, wenn den Umständen nach trotz wiederholter Bestrafung des Dienstgebers (Bevollmächtigten) wegen Übertretungen nach § 30 KJBG weiterhin mit derartigen Verstößen gerechnet werden muss, wenn also der Dienstgeber (Bevollmächtigter) keine Gewähr bietet, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bei der Beschäftigung Jugendlicher in Zukunft eingehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080187.X02Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010