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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
KJBG 1987 §30;Rechtssatz
§ 31 Abs 1 KJBG 1987 verweist uneingeschränkt auf Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 30 KJBG 1987 und nimmt somit keine Unterscheidung hinsichtlich der Art oder der Schwere der gesetzten Verstöße vor. Ausschließliches Kriterium für die Verhängung des Verbotes der Beschäftigung Jugendlicher nach § 31 Abs 1 KJBG 1987 ist somit die wiederholte Bestrafung gemäß § 30 KJBG 1987.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998020187.X02Im RIS seit
23.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010