Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr DDr. G. M. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der St. K. GesmbH vom Bürgermeister der Stadt Graz als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in den Punkten 1.) und 2.) einer Übertretung des § 11 Abs 1 iVm § 30 KJBG und in den Punkten 3.) und 4.) einer Übertretung des § 19 Abs 3 iVm § 30 KJBG für schuldig erkannt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt S 30.000,-- verhängt. In seiner rechtzeitig ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Betrieb einer Krankenhausküche ist kein Gastgewerbe im Sinne des § 19 Abs 3 KJBG; der Betrieb von Kranken- und Kuranstalten ist nach § 2 Z 11 GewO in seiner Gesamtheit von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Den Materialien zu § 19 Abs 3 KJBG (390 Blg. Sten. Prot. Nr. XVIII GP) ist (nämlich) zu entnehmen, daß mit dieser Bestimmung einer Forderung der Arbeitgeberseite (Wirtschaft) zur Flexibilisierung des Sonntagsarbeitsverbotes für Jugendliche im Gastgewerbe, i... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wochenfreizeit nach § 19 Abs 3 KJBG im Bereich des Gastgewerbes wird auch durch Freigabe am Sonntag und den darauffolgenden Montag erfüllt. So wird der von der KJBG-Novelle verfolgte Zweck, dem Jugendlichen die Erholung durch die Gewährung an wöchentlicher Freizeit an (grundsätzlich) zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu sichern, unabhängig davon erreicht, ob diese Tage innerhalb einer Kalenderwoche liegen oder den Sonntag und den anschließenden, nach der gesetzlichen Definiti... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden die Bestimmungen des KJBG in der Hochsaison mit voller Auslastung und der Tatsache, daß ca 30 % der Belegschaft sich im Krankenstand befand, verletzt, exculpiert dies nicht und liegt auch kein Notstand im Sinne des § 6 Abs 1 VStG vor, da darunter nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Hand... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, daß die Tat im
Spruch: so eindeutig umschrieben ist, daß kein Zweifel hierüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Es ist erforderlich, daß der Tatort und Tatzeit, entsprechend dem konkreten Fall, möglichst präzise angegeben sind. Ist das nicht der Fall, ist mit Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsübertretungsvorwurfes vorzugehen (Teilweise Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 16 und 19 Abs 3 KJBG 1987 sind aus arbeitsmedizinischen Gründen unerläßlich, zumal die Unterbrechung der Arbeit durch Einschaltung von angemessenen Arbeitspausen, insbesondere bei der Beschäftigung Jugendlicher, zu beachten ist. Diese Bestimmungen dienen der Sicherung ausreichender Regenerationsphasen und damit zweifellos dem Schutze der Gesundheit der jugendlichen Arbeitnehmer. Die nach § 26 leg cit geforderte Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsst... mehr lesen...