Die Bestimmungen der §§ 16 und 19 Abs 3 KJBG 1987 sind aus arbeitsmedizinischen Gründen unerläßlich, zumal die Unterbrechung der Arbeit durch Einschaltung von angemessenen Arbeitspausen, insbesondere bei der Beschäftigung Jugendlicher, zu beachten ist. Diese Bestimmungen dienen der Sicherung ausreichender Regenerationsphasen und damit zweifellos dem Schutze der Gesundheit der jugendlichen Arbeitnehmer. Die nach § 26 leg cit geforderte Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung dienen der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Durch die Regelung des § 27 leg cit soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, sich jederzeit über den Inhalt, der sie betreffenden Schutzvorschriften, zu informieren. Normadressat der Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes 1987 ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber. Ein Zuwiderhandeln gegen solche Vorschriften durch den Arbeitgeber liegt im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die diesbezüglichen Bestimmungen verletzt. Der Hinweis, daß ein jugendlicher Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis mehr gearbeitet hat, ist rechtlich deshalb nicht durchschlagend, weil Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes 1987 nicht in Disposition der Arbeitnehmer stehen, da die Vorschriften des Gesetzes zwingend sind. Auch die Darstellung, daß die Jugendliche die Verlobte des Dienstgebers ist, ist ohne rechtliche Relevanz, da eine Sonderbestimmung für jugendliche Arbeitnehmer aus dem Familienkreis ins Gesetz nicht aufgenommen wurde.