Die Wochenfreizeit nach § 19 Abs 3 KJBG im Bereich des Gastgewerbes wird auch durch Freigabe am Sonntag und den darauffolgenden Montag erfüllt. So wird der von der KJBG-Novelle verfolgte Zweck, dem Jugendlichen die Erholung durch die Gewährung an wöchentlicher Freizeit an (grundsätzlich) zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu sichern, unabhängig davon erreicht, ob diese Tage innerhalb einer Kalenderwoche liegen oder den Sonntag und den anschließenden, nach der gesetzlichen Definition des § 10 Abs 1 KJBG schon der nächsten Arbeitswoche zuzurechnenden Montag umfassen. Beginnt daher die Arbeitswoche an einem Sonntag und dauert sie bis zum nächsten Samstag, reicht die Freigabe am Sonntag und Montag dieser Arbeitswoche aus.