Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn DDr. G. M., vertreten durch Herrn Dr. P. Schw., p.A. St. K. GesmbH, Graz, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, vom 25.03.1996, GZ.: A4-St 336/1-1994/304, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden:
Hinsichtlich der Punkte 1.) und 2.) wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Geldstrafe hinsichtlich Punkt 1.) mit S 1.000,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich Punkt 2.) mit S 3.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz hinsichtlich dieser beiden Punkte auf den Betrag von insgesamt S 400,--. Dieser Betrag ist binnen vier Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten. Hinsichtlich der Punkte 3.) und 4.) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr DDr. G. M. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der St. K. GesmbH vom Bürgermeister der Stadt Graz als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in den Punkten 1.) und 2.) einer Übertretung des § 11 Abs 1 iVm § 30 KJBG und in den Punkten 3.) und 4.) einer Übertretung des § 19 Abs 3 iVm § 30 KJBG für schuldig erkannt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt S 30.000,-- verhängt.
In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 25.04.1996 bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht, brachte jedoch vor, für die Einhaltung des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes im LKH Mariazell sei Betriebsdirektor A. R. verantwortlich gewesen. Die Geschäftsführer der St. K. GesmbH hätten im übrigen erst anläßlich des gegenständlichen
Verwaltungsstrafverfahrens von einer früheren Beanstandung Kenntnis erhalten. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend vorgebracht, die Verwaltungsleiter der Steiermärkischen Krankenanstalten seien auf der Basis der vorgelegten Handlungsvollmachten sowohl von der Rechtsabteilung 5 als auch vom Verwaltungsgerichtshof als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG für die ihnen im Rahmen ihrer Befugnisse unterstellten Arbeitnehmer, zu welchen auch das Küchenpersonal zähle, anerkannt worden. Sämtliche Handlungsvollmachten für die Verwaltungsleiter der obersteirischen Krankenanstalten seien dem Arbeitsinspektorat Leoben fristgerecht vorgelegt worden. Im Punkt 3.) und 4.) des Straferkenntnisses wurde ergänzend eingewendet, daß es sich beim Küchenbetrieb eines Krankenhauses um
kein "Gastgewerbe" im Sinne des § 19 Abs 3 KJBG
handle und diese Bestimmung daher nicht anwendbar sei. Vielmehr sei für jugendliche Arbeitnehmer, welche in einer Krankenhausküche beschäftigt werden, die Bestimmung des § 19 Abs 2 iVm § 18 Abs 2 und 3 KJBG einschlägig.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,
sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht den Parteien das Recht
der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat
jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wenn der einer Behörde zugewiesene Sprengel gänzlich außerhalb des Bundeslandes liegt, in dem die Behörde ihren Sitz hat, dann steht die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu, in dem der Sprengel liegt; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 08.10.1994, sowie unter Zugrundelegung des in dieser Verhandlung mit
Zustimmung aller Verfahrensparteien verlesenen Ergebnisses der Berufungsverhandlung im Parallelverfahren vom 09.09.1996, GZ.: UVS 30.13- 38/96, wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt gemeinsam
mit Herrn Dr. F. handelsrechtlicher Geschäftsführer der St. K. GesmbH mit dem Sitz in Graz, St., und ist seit 01.07.1995 nicht mehr bei der K. beschäftigt. Innerhalb der internen von der Landesregierung bzw. vom jeweiligen Spitalslandesrat vorgegebenen Kompetenzaufteilung war der Berufungswerber für den Bereich Finanz und Technik zuständig. Bei den sogenannten übergreifenden Bereichen - hiezu gehörte auch der Personalbereich, insbesondere, wenn Betriebsvereinbarungen zur Abänderung der Arbeitszeitbestimmungen erforderlich waren, waren jedoch gemeinsame Beschlüsse beider Geschäftsführer erforderlich. Der Berufungswerber ist demnach ebenso wie Herr Dr. F. bezüglich der Einhaltung des KJBG als Arbeitgeber der im Straferkenntnis angeführten jugendlichen Arbeitnehmer anzusehen und nach § 9 Abs 1 VStG für Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich grundsätzlich verantwortlich, soferne keine rechtswirksame Delegation dieser Verantwortung gemäß § 9 Abs 2 VStG vorliegt (vgl. dazu im folgenden unter I.)).
I.) Zu den Punkten 1.) und 2.) des Straferkenntnisses:
§ 9 VStG ("besondere Fälle der Verantwortlichkeit") lautet auszugsweise:
"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereich des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereich des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."
§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG - ("Bestellung von verantwortlichen Beauftragten") lautet:
"(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungstrafgesetzes
1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von
Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam,
nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangung der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG.
(2) Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
Gemäß § 26 Abs 3 ArbIG gilt eine vor dem 01.04.1993 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden, soferne nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs 1 ArbIG erfolgt.
Im Anlaßfall ist dem Berufungswerber zuzugestehen, daß das Amt der Steiermärkischen Landesregierung in einer Reihe von Entscheidungen, so etwa mit Bescheid vom 17.12.1990, GZ.: 5-212Bo14/5-90 hinsichtlich des Verwaltungsleiters W. H., die im dortigen Berufungsverfahren vorgelegten inhaltlich gleich lautenden Handlungsvollmachten als taugliche Bestellungsurkunde gemäß § 9 Abs 2 VStG anerkannt hat und aus diesem Grunde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn DDr. G. M. hinsichtlich des diesen Verwaltungsleitern jeweils unterstellten Personals eingestellt wurde. Diese Verfahrenseinstellungen wurden von der mitbeteiligten Partei nicht bekämpft und sind sohin rechtskräftig geworden. Das zur Entscheidung in diesem Berufungsverfahren zuständige Senatsmitglied sieht keinen Anlaß, von der umfassenden und
schlüssigen Begründung dieser Bescheide der Rechtsabteilung 5 abzuweichen, zumal auch die Einvernahme des Verwaltungsdirektors A. R. in diesem Berufungsverfahren ergeben hat, daß dieser mit umfassenden Anordnungsbefugnissen ausgestattet war
und im Hinlick auf seine langjährige Tätigkeit in dieser Funktion und seine Berufsausbildung durchaus in der Lage war, diese Aufgaben auch wahrzunehmen. Dies
ändert jedoch nichts daran, daß zu den Tatzeitpunkten der verfahrensgegenständlichen
Verwaltungsübertretungen das neue Arbeitsinspektionsgesetz 1993 bereits in Kraft war, wonach erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegte Handlungsvollmachten im Gegensatz zur alten Rechtslage nunmehr nicht zu exkulpieren vermögen. Es wäre vielmehr dem Berufungswerber oblegen, entweder im Sinne der Übergangsbestimmung des § 26 Abs 3
ArbIG die alte nach wie vor in Geltung befindliche Handlungsvollmacht für Herrn Verwaltungsdirektor A. R. im Sinne dieser Bestimmung fristgerecht, d.h. spätestens bis zum 01.04.1993 dem zuständigen Arbeitsinspektorat Leoben vorzulegen oder aber eine Neubestellung vom verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 23 Abs 1 vorzunehmen. Beides ist jedoch nach der Aktenlage nicht erfolgt. Aus den seitens der Rechtsabteilung 5 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit Schreiben
vom 13.11.1996 übermittelten Unterlagen folgt lediglich, daß die seitens der K.vorgelegten Handlungsvollmachten, darunter auch jene des Verwaltungsleiters A. R. mit Schreiben vom 21.09.1990, GZ.: 5-212 Bo 11/3-90, dem Arbeitsinspektorat Linz als dem nach der damaligen Rechtslage zur Vertretung im Berufungsverfahren zuständigen Arbeitsinspektorat zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden. Dem gemäß § 23 Abs 1 ArbIG zuständigen Arbeitsinspektorat Leoben sind diese Handlungsvollmachten jedoch weder direkt noch indirekt zugekommen. In diesem Sinne hat das Arbeitsinspektorat Leoben mit Stellungnahme vom 04.11.1996 mitgeteilt, daß im dortigen Amt keine Mitteilungen über Bestellungen vom § 9 Abs 2 strafrechtlich Verantwortlichen aufliegen und hinsichtlich der gemäß § 23 Abs 1 ArbIG verantwortlich Beauftragten erst mit 28.03.1996 die Bestellungsurkunden für die Verwaltungsdirektoren beim Arbeitsinspektorat Leoben eingegangen sind. Es muß sich daher der Berufungswerber in der Schuldform der Fahrlässigkeit vorhalten lassen, daß nicht bloß zum Tatzeitpunkt, sondern in einem Zeitraum von 3 Jahren (!) hinsichtlich der Verwaltungsleiter keine den neuen Erfordernissen des ArbIG 1993 entsprechende rechtswirksame Delegation
der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt ist. Hiebei vermag den Berufungswerber die Rechtfertigung, es habe sich bei der Anpassung an die neue Rechtslage um einen länger dauernden Prozeß gehandelt, vor allem weil die Betriebsdirektoren mit den Pflegedirektoren und den ärztlichen Direktoren gleich behandelt werden wollten, nicht zu rechtfertigen, da es ihm immerhin möglich und zumutbar gewesen wäre, für die Übergangsphase wenigstens die alten Handlungsvollmachten fristgerecht vorzulegen oder aber seine andernfalls bestehende eigene Verantwortlichkeit in diesem Bereich durch Ausübung eines effizienten Kontrollsystems auch inhaltlich auszuüben, was jedoch beides nicht erfolgt ist und auch gar nicht behauptet wurde. Vielmehr hat der Verwaltungsleiter A. R. an dessen Befugnissen sich inhaltlich ja nichts geändert hat, auch nach dem 01.04.1993 die Diensteinteilungen für den Küchenbetrieb und die Kontrolle der Einhaltung derselben vollkommen selbständig durchgeführt, aus dem selben Grunde die Aufforderung des Arbeitsinspektorates
Leoben vom 14.01.1993, GZ.: 0680/7-12/93 auch nicht an die Anstaltsleitung weitergeleitet, sondern mit Schreiben vom 09.03.1993 selbst beantwortet, dies alles, obwohl er nach der neuen Rechtslage für die Einhaltung der Bestimmungen unter anderem des KJBG
aus formalen Gründen extern nicht mehr letztverantwortlich war.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verkennt hiebei nicht, daß als wahrer Täter der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen der Verwaltungsleiter A. R. anzusehen ist und dieser als Bevollmächtigter des Arbeitgebers auch ohne weiteres hätte bestraft werden können (§ 30 iVm § 31 Abs 1 KJBG), was jedoch nach der Aktenlage nicht erfolgt ist. Es kann daher dieser Umstand in diesem Verfahren nur mehr im Bereich der Strafbemessung berücksichtigt werden (dann im folgenden unter III).
II.) Zu den Punkten 3.) und 4.) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 19 Abs 3 KJBG - diese Bestimmung wurde mit BGBl. 175/1992 eingefügt und war zum Tatzeitpunkt bereits in Kraft - haben Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit gemäß Abs 1
eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei der Auslegung dieser Bestimmung im Einvernehmen mit dem Berufungswerber der Auffassung, daß der Betrieb einer Krankenhausküche nicht als "Gastgewerbe" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Dies aus folgenden Gründen:
Der Betrieb einer Krankenhausküche erfordert eine durchgehende Offenhaltezeit von Montag bis Freitag - ein "Sperrtag" kommt hiebei nicht in Betracht - und daraus resultierend notwendigerweise auch eine Beschäftigung von jugendlichem Küchenpersonal an Sonntagen. Zum Unterschied vom Gastgewerbe besteht in Krankenhausküchen allerdings kein Bedarf einer langen Offenhaltezeit am Abend, da in Krankenhäusern das Essen schon am frühen Abend ausgegeben wird. Dem Erfordernis des in Krankenhäusern nahezu unvermeidlichen Sonntagsdienstes trägt die Bestimmung des § 18 Abs 2 KJBG Rechnung, wonach das Verbot der Sonn- und Feiertagsruhe nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen gilt. Der Betrieb von Kranken- und Kuranstalten ist in seiner Gesamtheit von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 2 Abs 1 Z 11 GewO).
Den Materialien zu § 19 Abs 3 KJBG (390 Blg. Sten. Prot. Nr. XVIII. GP) ist zu entnehmen, daß mit dieser neuen Bestimmung einer Forderung der Arbeitgeberseite, d. h. also der Wirtschaft zur Flexibilisierung des Sonntagsarbeitsverbots für Jugendliche im Gastgewerbe, insbesondere für Zeiten der Hochsaison bzw. der Arbeitsspitzen entsprochen wurde. Auch aus diesen Erläuterungen folgt klar, daß § 19 Abs 3 nicht auf jugendliche Arbeitnehmer in Krankenhausküchen anzuwenden ist, in welchen es weder saisonbedingte Schwankungen noch sonstige besondere Arbeitsspitzen gibt. Überdies sieht § 19 KJBG für diese Arbeitnehmer ohnehin eine eigene Sonderregelung, nämlich jene des § 19 Abs 2 iVm § 18 Abs 2 und 3 KJBG vor.
Im Anlaßfall folgt daraus, daß das gegen den Berufungswerber eingeleitete Strafverfahren wegen Übertretung des § 19 Abs 3 KJBG einzustellen ist, da der im Straferkenntnis enthaltene auf diese Bestimmung zugeschnittene Tatvorwurf zur Verwirklichung des Tatbildes der anderen Verwaltungsübertretung, nämlich jener des § 19 Abs 2 KJBG nicht ausreicht. Diesbezüglich hätte es nämlich jedenfalls der Feststellung bedurft, daß die betroffene jugendliche Arbeitnehmerin an dem der jeweiligen Arbeitswoche vorangegangenen Sonntag beschäftigt wurde. Darüberhinaus folgt aus den der Anzeige angeschlossenen Dienstplänen, daß
Übertretungen des § 19 Abs 2 KJBG zumindest in den im Straferkenntnis angeführten Wochen auch objektiv teilweise gar nicht vorlagen, weil beispielsweise die jugendliche Arbeitnehmerin D.K. am Sonntag, dem 16.01. und am Sonntag dem 20.02.1994 dienstfrei hatte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich aus den vorliegenden Dienstplänen durchaus an anderen Tagen bzw. Wochen Übertretungen des § 19 Abs 2 bzw. des § 18 Abs 3 KJBG ergeben, da diese dem Berufungswerber nicht vorgehalten wurden und somit verfolgungsverjährt sind.
Es war daher, da der Berufungswerber die ihm in den Punkten 3.) und 4.) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen des § 19 Abs 3 KJBG mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmungen für jugendliche Arbeitnehmer in Krankenhausküchen nicht begangen hat, das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Punkte einzustellen.
III.) Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Übertretungen nach dem KJBG stellen sogenannte Ungehorsamsdelikte dar, bei denen das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Kinder und Jugendliche, deren körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und bei denen eine Überbeanspruchung besonders leicht zu schweren Schädigungen führen kann, sollen durch die Bestimmungen des KJBG geschützt werden. Auch wegen
der sich aus der natürlichen Sachlage ergebenden Schwäche der Jugendlichen im Betrieb, ihrer Nachgiebigkeit und Unerfahrenheit, ihres wenig gefestigten Charakters und ihrer Organisationsfremdheit sind besondere Schutzbestimmungen erforderlich.
§ 30 KJBG ("Strafbestimmungen") lautet: "Wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt 6 Monate."
Normadressat der Bestimmungen des KJBG ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (der Bevollmächtigte des Arbeitgebers). Denn, obwohl im § 30 KJBG "Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte" nicht ausdrücklich als die mit Strafe Bedrohten genannt sind, ergibt sich doch aus der Bestimmung des § 31 Abs 1 KJBG, daß mit dem Wort "wer" im § 30 KJBG jedenfalls nicht der Arbeitnehmer gemeint sein kann. § 31 Abs 2 leg cit bestimmt nämlich, daß Betriebsinhabern bzw. Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, unter bestimmten Voraussetzungen die Beschäftigung von Jugendlichen untersagt werden kann.
Der Berufungswerber hat gegen den Schutzzweck der Norm insofern in verhältnismäßig geringem Ausmaß verstoßen, als die einzelnen Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit zwar nicht unbedeutend sind, den Belastungen in manchen Wochen aber längere Erholungsphasen in andere Wochen gegenüberstehen.
Da bei monatlicher Durchrechnung keine höhere Gesamtbelastung an Arbeitsstunden angefallen ist und den längeren geschlossenen arbeitsfreien Perioden durchaus nicht unbedeutende Erholungswirkung
zukommt, sind die Folgen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich der objektiven Tatseite vergleichsweise gering.
Im Bereich der subjektiven Tatseite ist weiters zu berücksichtigen, daß eine form- und fristgerechte Bestellung des Verwaltungsdirektors A. R. im Sinne der neuen Bestimmungen des ArbIG 1993 zwar aus bürokratischer Schlamperei bzw. Nachlässigkeit unterblieb, der Genannte jedoch inhaltlich vor und nach dem ArbIG 1993 in gleicher Weise verantwortlich war und diese Verantwortung auch ausübte. Weiters ist der Berufungswerber zwar wegen zahlreicher Übertretungen von Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, nicht jedoch des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes vorbestraft, sodaß ein Wiederholungsfall im Sinne des § 30 KJBG nicht vorliegt und daher nur der einfache Strafsatz (S 1.000,-- bis S 15.000,--) zur Anwendung gelangt. Es waren daher die verhängten Geldstrafen in Ansehung der objektiven und subjektiven Tatseite, sowie auch aus spezialpräventiven Gründen deutlich herabzusetzen, da eine Wiederholungsgefahr zumindest für den Tätigkeitsbereich der Verwaltungsleiter nicht besteht, da diese seit 28.03.1996 auch nach Auffassung des Arbeitsinspektorates rechtswirksam zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs 1 ArbIG bestellt wurden.
Bei der Strafbemessung wurde wie in den Vorverfahren mangels jeglicher Angaben des Berufungswerbers ein geschätztes monatliches Einkommen von S 40.000,--
netto zugrundegelegt.