Der Betrieb einer Krankenhausküche ist kein Gastgewerbe im Sinne des § 19 Abs 3 KJBG; der Betrieb von Kranken- und Kuranstalten ist nach § 2 Z 11 GewO in seiner Gesamtheit von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Den Materialien zu § 19 Abs 3 KJBG (390 Blg. Sten. Prot. Nr. XVIII GP) ist (nämlich) zu entnehmen, daß mit dieser Bestimmung einer Forderung der Arbeitgeberseite (Wirtschaft) zur Flexibilisierung des Sonntagsarbeitsverbotes für Jugendliche im Gastgewerbe, insbesondere für Zeiten der Hochsaison bzw. der Arbeitsspitzen, entsprochen wurde, während es in Krankenhausküchen solche saisonbedingte Schwankungen und sonstige besondere Arbeitsspitzen nicht gibt. Überdies besteht für jugendliche
Arbeitnehmer in Krankenhausküchen die Sonderregelung des § 19 Abs 2 iVm § 18 Abs 2 und 3 KJBG.