Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last: ?Sie haben es als nach auáen zur Vertretung Berufener der Firma S* Gesellschaft mbH, *** zu verantworten, dass die Firma S* Gesellschaft mbH die nachfolgenden ausl?ndischen Staatsangeh”rigen am 08 05 2003 gegen 08 15 Uhr Fa F* GesmbH, als Hilfskr?fte zur Verfgung gestellt haben, obwohl fr einen Arbeiter keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlag bzw fr vier Arbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund Art 6 Abs 1 des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens ist es zulässig, den Geltungsbereich einer für einen Ausländer ausgestellten Grenzgängerbewilligung auch auf Gebiete außerhalb der Grenzzone zu erweitern. Eine solche Ausweitung des örtlichen Geltungsbereiches bedarf aber der Genehmigung des betreffenden Staates; hier konkret der Vollzugsbehörde im Sinne des Art 5 des Grenzgängerabkommens. Schlagworte Grenzgänger, Grenzgängerabkommen, örtlicher Geltun... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder § 6 Abs 2 AuslBG noch Art 6 des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens rechtfertigen die Überschreitung des örtlichen Geltungsbereiches einer Grenzgängerbewilligung, die aufgrund des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens erteilt wurde. Schlagworte Grenzgänger, Grenzgängerabkommen, örtlicher Geltungsbereich, Grenzgängerbewilligung, Ungarn mehr lesen...
Rechtssatz: Die einem Ausländer nach dem mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommen ausgestellte Grenzgängerbewilligung ersetzt eine sonst erforderliche Beschäftigungsbewilligung, sofern die vom Ausländer ausgeübte Tätigkeit vom sachlichen und örtlichen Geltungsbereich der Grenzgängerbewilligung umfasst ist. Die Strafbestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist daher dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer dann nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der örtliche Geltungsbereich einer aufgrund des mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommens erteilten Grenzgängerbewilligung überschritten, hat dies nicht zur Folge das die bereits erteilte Grenzgängerbewilligung obsolet wäre und das Grenzgängerabkommen nicht mehr anzuwenden wäre Vielmehr sieht Art 9 Abs 2 des Grenzgängerabkommens ausdrücklich die Möglichkeit der Entziehung einer Grenzgängerbewilligung vor, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, wel... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im mit Ungarn abgeschlossenen Grenzgängerabkommen enthaltenen Bestimmungen sind aufgrund ausreichender Bestimmtheit einer unmittelbaren Anwendung zugänglich. Schlagworte Grenzgänger, Grenzgängerabkommen, örtlicher Geltungsbereich, Grenzgängerbewilligung, Ungarn mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe vom 7.11.1996 bis 18.3.1997 in A, Dorfplatz 54, die ausländische Arbeitskraft B, geb., in seinem Betrieb beschäftigt, ohne eine Arbeitserlaubnis für das Bundesland Salzburg besessen zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1a und § 3 Abs 1 AuslBG 1975 idgF begangen und wurde über ihn gemäß § 28 Abs 1 Z 1a leg cit eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--, im Nichteinb... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs 1 AuslBG ist der Arbeitsplatz durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Somit war auch im vorliegenden Fall die Beschäftigung des Ausländers als Buslenker einem Betriebsstandort zuzuordnen. Nachdem die Firma C-Tours in Tirol über keinerlei örtlich gebundene Einrichtung verfügt, war die Tätigkeit dem Betriebsstandort und Firmensitz in Salzburg, A, zuzurechnen. Eine Beschäftigungsbewilligung wäre daher beim Arbeitsmarktservice Salzburg zu beantragen g... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigungsbewilligung wird für einen bestimmten Arbeitsplatz ausgestellt. Der Arbeitsplatz ist beruflich und örtlich bestimmt. Die berufliche Bestimmung umfaßt die berufliche Tätigkeit, wobei die Abgrenzung aufgrund der üblichen Berufsbezeichnungen, der Berufssysthematik, der berufskundlichen Materialien und der Praxis der Betriebe zu ziehen ist. Wurde im Rahmen dieser Systhematik dem Beschuldigten eine Beschäftigungsbewilligung aus der Berufsabteilung Dienstleistungsbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Übernimmt die Käuferin eines Betriebes diesen auch ausdrücklich mit den Dienstverhältnissen der Ausländer, die eine entsprechende Arbeitsbewilligung haben, so ist die Übernahme des Betriebes durch den Käufer und Eintritt des neuen Arbeitgebers in das Beschäftigungsverhältnis binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen, widrigenfalls die für den bisherigen Arbeitgeber an Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung mit Ablauf der Frist als erloschen und daher nicht mehr als dem ne... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz - Gewerbeamt, vom 11.2.1993 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sanatorium St. L für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Ges.m.b.H. dafür verantwortlich, daß die beiden ausländischen Arbeitskräfte D W vom 1.10. bis 12.10.1992 sowie A F vom 9.7. bis 29.10.1992 beschäftigt worden seien, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftig... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG bzw. ein Anwendungsfall nach § 21 VStG liegen nicht vor, wenn eine rechtskundige Person ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt, da sie entgegen § 6 Abs 1 AuslBG der Meinung war, daß die bei der früheren Arbeitsstelle (im konkreten Falle beim LKH) vorhandene Beschäftigungsbewilligung auch für ihren Betrieb (Sanatorium) gelte. Schlagworte Rechtsirrtum mehr lesen...
Am 20. November 1991 wurde sowohl Herrn H L als auch dem Landesarbeitsamt Niederösterreich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5. November 1991, Zl xx, zugestellt, welcher folgenden Wortlaut hat: "BESCHEID" Von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird gemäß §45 Abs1 lita VStG abgesehen, da Sie diese Übertretung nicht begangen haben. Begründung: Das Arbeitsamt xx hat am 19. Juli 1991 unter der AZ xx a... mehr lesen...