Gemäß § 6 Abs 1 AuslBG ist der Arbeitsplatz durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Somit war auch im vorliegenden Fall die Beschäftigung des Ausländers als Buslenker einem Betriebsstandort zuzuordnen. Nachdem die Firma C-Tours in Tirol über keinerlei örtlich gebundene Einrichtung verfügt, war die Tätigkeit dem Betriebsstandort und Firmensitz in Salzburg, A, zuzurechnen. Eine Beschäftigungsbewilligung wäre daher beim Arbeitsmarktservice Salzburg zu beantragen gewesen.
Die Auffassung des Beschuldigten, es müsse vom tatsächlichen Ort der Erbringung der Arbeitsleistung ausgegangen werden (dh im vorliegenden Fall, dort wo Busse gelenkt wurden), würde in der Praxis zu dem völlig unbrauchbaren Ergebnis führen, daß der Beschäftigungsort sich ständig ändert.