Beschäftigungsort
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erläßt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung des S in A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25.7.1997, Zahl 6/369-15942-1997, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe abgeändert, daß gemäß § 20 VStG die Geldstrafe auf S 5.000,--, die für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, herabgesetzt werden und der Tatvorwurf zu lauten hat:
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-Tours GmbH, mit Sitz im 5081 A, als Arbeitgeber zu verantworten, daß von dieser der jugoslawische Staatsangehörige B, geb. am ...., im Zeitraum vom 7. November 1996 bis 18. März 1997 beschäftigt wurde, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung erteilt war, oder ein Befreiungsschein eine gültige Arbeitserlaubnis oder eine Anzeigenbestätigung vorgelegen haben (es lag lediglich eine Arbeitserlaubnis für das Bundesland Tirol vor).
Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf S 500,--.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe vom 7.11.1996 bis 18.3.1997 in A, Dorfplatz 54, die ausländische Arbeitskraft B, geb., in seinem Betrieb beschäftigt, ohne eine Arbeitserlaubnis für das Bundesland Salzburg besessen zu haben.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1a und § 3 Abs 1 AuslBG 1975 idgF begangen und wurde über ihn gemäß § 28 Abs 1 Z 1a leg cit eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen, verhängt.
Der Beschuldigte hat dagegen rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Sein Schriftverkehr sei ihm nicht sinngemäß ausgelegt worden. Weiters sei auch die Aussage nicht richtig, daß er sich als Geschäftsführer informieren hätte müssen. Er habe sich natürlich informiert, da sein Unternehmen von einem Tiroler Unternehmen beauftragt worden sei und er den Aushilfsfahrer bei der Gebietskrankenkasse Innsbruck angemeldet habe.
In der Sache wurde am 3.11.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschuldigte gehört wurde und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 10. Aufsichtsbezirk Stellung genommen hat.
Der Beschuldigte brachte ergänzend vor, daß B in Tirol wohnhaft sei und für das Bundesland Tirol eine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Dieser sei dann von der Lohnbuchhaltung seiner Firma bei der Gebietskrankenkasse Salzburg angemeldet worden und habe diese die Auskunft gegeben, daß B in Tirol gemeldet werden müsse. Er habe dann die Abmeldung in Salzburg veranlaßt und die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse in Tirol. Konkret sei es so gewesen, daß B als Aushilfsfahrer eingesetzt worden sei, damit die zulässigen Fahrzeiten nicht überschritten wurden. Es habe sich dabei um Gastarbeiterfahrten ins ehemalige Jugoslawien gehandelt. Es sei dabei zunächst ein Fahrer von Salzburg weggefahren, in Tirol sei dann B zugestiegen, sei dann eine gewisse Zeit gefahren und habe sich dann wieder mit dem Salzburger Fahrer abgewechselt. Bei der Rückfahrt nach Salzburg sei es umgekehrt geschehen, da sei dann B in Tirol ausgestiegen und der Salzburger Lenker habe die Fahrt nach Salzburg beendet. Er sehe daher eine Bestrafung nicht ein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:
Zunächst war festzuhalten, daß der Beschuldigte die Beschäftigung des Ausländers an sich nicht bestreitet. Die Rechtfertigung seinerseits geht dahin, daß die verfahrensgegenständliche Arbeitskraft nicht auf Salzburger Straßen gefahren sei und die Anmeldung in Tirol daher ausgereicht habe.
Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 1995/895 darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Im vorliegenden Fall stellt sich - nachdem eine Arbeitserlaubnis für das Bundesland Tirol vorlag - die Frage, welcher Ort als Beschäftigungsort anzusehen ist. Der Arbeitsplatz ist gemäß § 6 Abs 1 AuslBG durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Somit war auch im vorliegenden Fall die Beschäftigung des Ausländers als Buslenker einem Betriebsstandort zuzuordnen. Nachdem die C-Tours in Tirol über keinerlei örtlich gebundene Einrichtung verfügen, war die Tätigkeit dem Betriebsstandort und Firmensitz in Salzburg, A, zuzurechnen (vgl Deutsch/Neurath/Nowotny/Szymanski, Ausländerbeschäftigungsrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, Seite 210). Eine Beschäftigungsbewilligung wäre daher beim Arbeitsmarktservice Salzburg zu beantragen gewesen.
Die Auffassung des Beschuldigten, es müsse vom tatsächlichen Ort der Erbringung der Arbeitsleistung ausgegangen werden (dh im vorliegenden Fall, dort wo Busse gelenkt wurden), würde in der Praxis zu dem völlig unbrauchbaren Ergebnis führen, daß der Beschäftigungsort sich ständig ändert.
Im gegenständlichen Fall ist die Arbeitserlaubnis des Ausländers nur für das Bundesland Tirol gültig gewesen. Gegenständliche Übertretung nach dem AuslBG ist somit als erwiesen zu betrachten.
Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-Tours GesmbH in A und somit verantwortlich für diese Übertretung.
Der Beschuldigte hat ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen in seinem Unternehmen nicht dargelegt, weshalb gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit als Ausmaß des Verschuldens ohne weiteres anzunehmen war (vgl VwGH 14.1.1993, 91/19/0010). Als schuldbefreiend für den Beschuldigten kann auch nicht das Einholen von Auskünften über die Rechtmäßigkeit seinen Vorgehens bei unzuständigen Stellen (Steuerberater, Salzburger Handelskammer, Gebietskrankenasse) angesehen werden, vielmehr hätte sich der Beschuldigte beim Arbeitsmarktservice bzw beim Arbeitsinspektorat (und zwar vor Arbeitsaufnahme) vergewissern müssen, ob es einer arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung für den Ausländer in Salzburg bedurft hätte.
Im Tatvorwurf war die Verantwortlichkeit des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-Tours GmbH klarzustellen; außerdem war der Vorwurf dem Wortlaut des § 3 Abs 1 AuslBG anzupassen.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung kann gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern je Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen oder weiteren Wiederholung eine solche S 20.000,-- bis S 120.000,-- (2. Strafrahmen) ausgesprochen werden.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten, wenn die Minderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind.
Der Beschuldigte hat einen Ausländer im Zeitraum vom 7.11.1996 bis 18.3.1997 ohne Einhaltung der oben angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen beschäftigt. Bereits aus dem Tatzeitraum ist - auch wenn der Ausländer jeweils nur an den Wochnenenden arbeitete - zu erkennen, daß der Unrechtsgehalt der Tat nicht auffallend hinter dem in § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG typisierten zurücktrat. Die Folgen der Tat waren sohin keinesfalls als unbedeutend anzusehen, weshalb die Anwendung des § 21 VStG ausschied (vgl VwGH 30.8.1091, 91/09/0022).
Strafmildernd war, daß der Ausländer während des gesamten Zeitraumes bei der Gebietskrankenkasse angemeldet war und offensichtlich auch sämtliche gesetzlichen Abgaben entrichtet wurden. Es waren daher keine volkswirtschaftlichen Schäden (Entfall von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) wie sie bei einer keine typischen "Schwarzarbeit" vorliegen, zu konstatieren. Zu berücksichtigen war weiters, daß eine Arbeitserlaubnis für das Bundesland Tirol vorgelegen hat und der Beschuldigte augenscheinlich bemüht war, die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten. Zumindest hat eine auch für einen Laien nicht eindeutige Situation vorgelegen, ob in Salzburg um eine Beschäftigungsbewilligung anzusuchen ist.
Insgesamt war daher von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe (langer Tatzeitraum) auszugehen, weshalb die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden konnte.