Rechtssatz: Ein Vergleich des § 3 Abs 6 AuslBG und der zugehörigen Strafnorm zeigt, dass beide Bestimmungen nicht gänzlich korrelieren. Die Verpflichtung zum Bereithalten der entsprechenden Papiere durch den Arbeitgeber betrifft nur Arbeitsstätten, das heißt den Betrieb bzw auswärtige Baustellen mit einer eingerichteten Bauleitung. Die Verletzung der Verpflichtung für den Ausländer, eine Ausfertigung (Kopie) der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereit z... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Inhaber der Firma H und daher als Arbeitgeber zu verantworten, dass bei einer am 26.3.1998, 15:00 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Organe des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk und der Fremdenpolizei auf der Baustelle in Bad I, der bosnische Staatsangehörige R, geb , bei Bodenlegerarbeiten angetroffen wurde und dabei keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorweisen konnte, obwo... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist erwiesen, daß an der Baustelle in A eine eigene Bauleitung, ein eigenes Baubüro oder eine vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden waren, war der Beschuldigte lediglich gehalten, die ihm für die beiden Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung im Standort des Betriebes, sohin in B zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Eine Verpflichtung, daß der Arbeitgeber gehalten wäre, die Bereithaltung einer Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung durch den Ausländer zu gewährleisten... mehr lesen...
Rechtssatz: Die
Norm: des § 3 Abs 6 AuslBG wendet sich an zwei Adressaten. Zum einen legt sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, die ihm erteilte Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zum anderen verpflichtet sie den Ausländer eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung oder der Anzeigenbestätigung (diese werden dem jeweiligen Arbeitgeber ausgestellt), ferner der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungssc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die "Beendigung der bewilligten Beschäftigung" setzt mehr voraus als die bloße (vorübergehende) Abmeldung des beschäftigten Ausländers von der Sozialversicherung. Eine solche Abmeldung allein spricht noch nicht gegen die Annahme einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses und damit auch nicht gegen die weitere Wirksamkeit einer über das Abmeldedatum hinaus bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung. Die Wirkung des § 7 Abs 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz tritt nicht schon ... mehr lesen...