Ist erwiesen, daß an der Baustelle in A eine eigene Bauleitung, ein eigenes Baubüro oder eine vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden waren, war der Beschuldigte lediglich gehalten, die ihm für die beiden Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung im Standort des Betriebes, sohin in B zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Eine Verpflichtung, daß der Arbeitgeber gehalten wäre, die Bereithaltung einer Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung durch den Ausländer zu gewährleisten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
(Einstellung des Verfahrens)