RS UVS Kärnten 1996/01/09 KUVS-1151/3/95

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Veröffentlicht am 09.01.1996
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Rechtssatz

Die "Beendigung der bewilligten Beschäftigung" setzt mehr voraus als die bloße (vorübergehende) Abmeldung des beschäftigten Ausländers von der Sozialversicherung. Eine solche Abmeldung allein spricht noch nicht gegen die Annahme einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses und damit auch nicht gegen die weitere Wirksamkeit einer über das Abmeldedatum hinaus bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung. Die Wirkung des § 7 Abs 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz tritt nicht schon dann ein, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltzahlung bloß die vereinbarte Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt. Ein beiderseitiger Wille auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses liegt ua dann vor, wenn es an jedem Hinweis fehlt, daß es im Zusammenhang mit der am 23.12.1994 erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung des Ausländers durch die Gesellschaft zu einer Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses gekommen wäre, da es bereits am 1.2.1995 zur Wiederanmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung und zu seiner entgeltlichen Weiterverwendung im Betrieb der Gesellschaft gekommen ist.

Arbeitsrechtlich stellt eine gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgegebene Abmeldeerklärung keinen dem Arbeitnehmer gegenüber wirksamen Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, wie dies etwa bei Entlassungs- oder Kündigungserklärungen oder beim Ablauf befristeter Arbeitsverträge zutrifft (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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