Die Norm des § 3 Abs 6 AuslBG wendet sich an zwei Adressaten. Zum einen legt sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, die ihm erteilte Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zum anderen verpflichtet sie den Ausländer eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung oder der Anzeigenbestätigung (diese werden dem jeweiligen Arbeitgeber ausgestellt), ferner der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines, solche können jeweils nur Ausländer erlangen, an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur verbesserten Kontrolle an Ort und Stelle, ob eine ausländische Arbeitskraft eine bewilligte Beschäftigung ausübt, hat der Arbeitgeber im Betrieb die ihm erteilte Anzeigenbestätigung, Entsendebewilligung, Beschäftigungsbewilligung oder Bescheinigung der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme (§ 20b) bereitzuhalten. Als Betrieb gilt bei Betrieben mit auswärtigen Montage-, Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (ohne eigene Bauleitung, eigenes Baubüro oder vergleichbare Einrichtungen) und bei Betrieben ohne auswärtige Arbeitsstellen der jeweilige Standort des Betriebes. Nur bei Betrieben, auf deren auswärtigen Montage-, Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen eine Bauleitung (ein Baubüro oder vergleichbare Einrichtungen) bestehen, gilt als Betrieb der Standort der Bauleitung (Baubüors oder der vergleichbaren Einrichtung). Liegt der Standort des Betriebes zirka 400 m von der Arbeitsstelle der Ausländer entfernt, ist es dem Arbeitsinspektorat möglich und zumutbar, eine Kontrolle am Standort des Betriebes ohne Verletzung der durch § 3 Abs 6 AuslBG geschützten Interessen vorzunehmen. Da gemäß § 3 Abs 6 AuslBG die jeweilige Bewilligung vom Arbeitgeber nur im Betrieb (im oben beschriebenen Sinn) zur Einsichtnahme bereitzuhalten ist, kann der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin nur dann einen Verstoß gegen § 3 Abs 6 AuslBG verantworten, wenn die Kontrolle am Standort des Betriebes stattgefunden und er die ihm erteilten Beschäftigungsbewilligungen nicht zur Einsichtnahme dort bereitgehalten, oder wenn sich auf der Baustelle eine eigene Bauleitung, ein eigenes Baubüro oder eine vergleichbare Einrichtung befunden hätte. Rechtlich besteht zwischen der Textierung des § 3 Abs 6 und § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslbG ein begrifflicher Widerspruch, welcher sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken kann. Nach dem Gebot des § 3 Abs 6 AuslBG, auf welchen § 28 Abs 1 Z 4 lit a leg cit ausdrücklich Bezug nimmt, ist ein Arbeitgeber lediglich gehalten, die Beschäftigungsbewilligung im "Betrieb" zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß vom Ausländer eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung an der jeweiligen "Arbeitsstelle" zur Einsichtnahme bereitzuhalten ist und ein Zuwiderhandeln gegen diese gesetzliche Anordnung im § 28 AuslBG nicht sanktioniert wird. Insoweit ist von einer lex imperfecta auszugehen (Einstellung des Verfahrens).