TE UVS Salzburg 1999/11/04 11/10075/5-1999nu

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Veröffentlicht am 04.11.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung des H in B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D, in H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6.7.1998, Zahl 1/06/35286/98/006, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Inhaber der Firma H und daher als Arbeitgeber zu verantworten, dass bei einer am 26.3.1998, 15:00 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Organe des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk und der Fremdenpolizei auf der Baustelle in Bad I, der bosnische Staatsangehörige R, geb  , bei Bodenlegerarbeiten angetroffen wurde und dabei keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorweisen konnte, obwohl der ausländische Arbeitnehmer eine Ausfertigung der Arbeitsbewilligung (im ggst Fall Beschäftigungsbewilligung) an seiner jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten hat.

Er habe dadurch § 3 Abs 6 iVm § 28 Abs 1 Z 4 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, idF BGBl I Nr 78/1997 verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn gemäß § 28 Abs 1 Z 4 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen, verhängt.

 

Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter dagegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die gemäß § 3 Abs 6 2. Satz AuslBG bestehende Verpflichtung für den Ausländer, eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, nicht mit Strafe für den Arbeitgeber sanktioniert sei.

 

In der Sache wurde am 26.8.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigtenvertreter verwies darin auf die bisherige Rechtfertigung des Beschuldigten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Dem Verwaltungsverfahren liegt der unbestrittene Sachverhalt zu Grunde, dass am 26. März 1998 anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk auf der Baustelle in B, ein Arbeitnehmer der Firma R und zwar der bosnische Staatsbürger R, geb  , angetroffen wurde und keine Ausfertigung (Kopie) der für ihn ausgestellten Beschäftigungsbewilligung vorweisen konnte.

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, idF BGBl I Nr 78/1997 hat der Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs 5 im Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebewilligung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs 8 ausgestellte Bestätigung an seiner jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereit zu halten.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis S 10.000,-- zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 Abs 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs 5 oder die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereit zu halten.

 

Ein Vergleich des § 3 Abs 6 AuslBG und der zugehörigen Strafnorm zeigt, dass beide Bestimmungen nicht gänzlich korrelieren. So ist gemäß § 3 Abs 6 der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Papiere im Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten, während die Strafnorm das Nichtbereithalten am Arbeitsplatz mit Strafe bedroht. Im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes wird der Arbeitsplatz definiert als der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf Arbeitsstellen als auch auf Arbeitsstätten. Der Begriff "Arbeitsplatz" ist sohin weiter zu sehen als jener des Betriebes gemäß § 3 Abs 6 AuslBG. Die Strafnorm kann aber im Sinn des strafrechtlichen Analogieverbotes nicht mehr unter Strafe stellen, als die Gebotsnorm vorgibt. Die Verpflichtung zum Bereithalten der entsprechenden Papiere durch Arbeitgeber betrifft daher nur Arbeitsstätten, das heißt den Betrieb bzw auswärtige Baustellen mit einer eingerichteten Bauleitung (vgl Deutsch-Neurath-Nowotny-Szymanski, Ausländerbeschäftigungsrecht, Seite 137).

 

Die Verletzung der Verpflichtung für den Ausländer, eine Ausfertigung (Kopie) der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereit zu halten (§ 3 Abs 6 2. Satz AuslBG), wird in § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG nicht mit Strafe bedroht. Die Strafnorm kann auch nicht so gedeutet werden, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung der Bereithalteverpflichtung seines Arbeitnehmers verantwortlich ist, zumal er für ihn eine eigene besteht. Demzufolge ist das Nichtmitführen der Ausfertigung für den Ausländer an der Arbeitsstelle weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer strafbar (so auch Deutsch-Neurath-Nowotny-Szymanski, Ausländerbeschäftigungsrecht, aaO).

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher im Sinne des Berufungsvorbringens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
§ 3 Abs 6 AuslBG; Nichtmitführen der Ausfertigung für den Ausländer an der Arbeitsstelle ist weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer strafbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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